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Betrachtung erscheinen sie „mehr unter dem Gesichtspunkte
der Pflicht“. Auch sei darauf hingewiesen, dass
der Bundesrat entgegen der ursprünglichen Absicht des
Gesetzgebers inzwischen zur ständigen Versammlung geworden
ist.
Des weiteren kommt eine Mitwirkung des Kaisers im
Gesetzgebungsprozesse insofern in Betracht, als gemäss
Art. 16 R.-V. „die Vorlagen des Bundesrates nach Massgabe
der Beschlüsse des Bundesrates im Namen des
Kaisers an den Reichstag gebracht werden“.
Indessen fragt sich hierbei, ob der Reichskanzler, dem
dies Geschäft als einzigem Minister des Reiches obliegt,
zu der Uebermittelung einer jeden Vorlage des Bundesrates
an den Reichstag einer besonderen Ermächtigung
bezw. Beauftragung seitens des Kaisers bedarf, oder ob
dem Reichskanzler ein- für allemal durch die Reichsverfassung
mit der im Art. 16, wie gesagt, implicite enthaltenen
Verpflichtung zur Uebermittelung dieser Vorlagen
gleichzeitig die Berechtigung zur Vornahme dieser Handlung
„im Namen des Kaisers“ hat erteilt werden sollen,
dergestalt etwa, dass der Kaiser mit der Ernennung zum
Reichskanzler diesem den Auftrag, in jedem vorkommenden
Falle gemäss Art. 16 zu handeln, gibt. Laband') beispielsweise
spricht sich für die erstgenannte Ansicht aus;
ihm scheint dies infolge der ausdrücklichen Hervorhebung,
dass die Vorlage im Namen des Kaisers gemacht werden
soll, „als zutreffend angedeutet zu sein“. Und in der Tat
ist diese Vorschrift auffallend. Es hätte wohl sicher näher
gelegen, die Bestimmung des Art. 17 der Norddeutschen
Bundesverfassung „das Präsidium hat zu bringen“
nicht durch eine Bezugnahme auf die Person des Kaisers,
sondern auf .das Bundesratspräsidium zu ersetzen, oder
aber, was bei der passivischen Fassung des jetzigen
Art. 16 ohne weiteres möglich gewesen wäre, gänzlich zu
unterlassen, eine Bestimmung darüber, wer die Uebermittelung
der Vorlage vom Bundesrate an den Reichstag
zu bewerkstelligen bezw. in wessen Namen sie zu erfolgen
habe, ausdrücklich zu geben. Denn m.E. ist unverkenn--)aa0.1I.S.
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