Full text : Die Stellung des deutschen Kaisers

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Betrachtung  erscheinen  sie  „mehr  unter  dem  Gesichtspunkte
  der  Pflicht“.  Auch  sei  darauf  hingewiesen,  dass
der  Bundesrat  entgegen  der  ursprünglichen  Absicht  des
Gesetzgebers  inzwischen  zur  ständigen  Versammlung  geworden
  ist.

Des  weiteren  kommt  eine  Mitwirkung  des  Kaisers  im
Gesetzgebungsprozesse  insofern  in  Betracht,  als  gemäss
Art.  16  R.-V.  „die  Vorlagen  des  Bundesrates  nach  Massgabe
  der  Beschlüsse  des  Bundesrates  im  Namen  des
Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht  werden“.

Indessen  fragt  sich  hierbei,  ob  der  Reichskanzler,  dem
dies  Geschäft  als  einzigem  Minister  des  Reiches  obliegt,
zu  der  Uebermittelung  einer  jeden  Vorlage  des  Bundesrates
  an  den  Reichstag  einer  besonderen  Ermächtigung
bezw.  Beauftragung  seitens  des  Kaisers  bedarf,  oder  ob
dem  Reichskanzler  ein-  für  allemal  durch  die  Reichsverfassung
  mit  der  im  Art.  16,  wie  gesagt,  implicite  enthaltenen
  Verpflichtung  zur  Uebermittelung  dieser  Vorlagen
gleichzeitig  die  Berechtigung  zur  Vornahme  dieser  Handlung
  „im  Namen  des  Kaisers“  hat  erteilt  werden  sollen,
dergestalt  etwa,  dass  der  Kaiser  mit  der  Ernennung  zum
Reichskanzler  diesem  den  Auftrag,  in  jedem  vorkommenden
  Falle  gemäss  Art.  16  zu  handeln,  gibt.  Laband')  beispielsweise
  spricht  sich  für  die  erstgenannte  Ansicht  aus;
ihm  scheint  dies  infolge  der  ausdrücklichen  Hervorhebung,
dass  die  Vorlage  im  Namen  des  Kaisers  gemacht  werden
soll,  „als  zutreffend  angedeutet  zu  sein“.  Und  in  der  Tat
ist  diese  Vorschrift  auffallend.  Es  hätte  wohl  sicher  näher
gelegen,  die  Bestimmung  des  Art.  17  der  Norddeutschen
Bundesverfassung  „das  Präsidium  hat  zu  bringen“
nicht  durch  eine  Bezugnahme  auf  die  Person  des  Kaisers,
sondern  auf  .das  Bundesratspräsidium  zu  ersetzen,  oder
aber,  was  bei  der  passivischen  Fassung  des  jetzigen
Art.  16  ohne  weiteres  möglich  gewesen  wäre,  gänzlich  zu
unterlassen,  eine  Bestimmung  darüber,  wer  die  Uebermittelung
  der  Vorlage  vom  Bundesrate  an  den  Reichstag
zu  bewerkstelligen  bezw.  in  wessen  Namen  sie  zu  erfolgen
habe,  ausdrücklich  zu  geben.  Denn  m.E.  ist  unverkenn--)aa0.1I.S.

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