Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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durch den Aufsichtsrath mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung, welche 
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
Die Einhaltung der dreiwöchentlichen Frist ist bei der Einberufung der 
konstitnirenden General-Versammlung nicht erforderlich. 
8 23. 
Die ordentliche General-Versammlung findet statt im Laufe des zweiten 
QOuartals eines jeden Betriebsjahres, zunächst aber in dem auf den Ablauf der 
Banzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst 
folgenden Monat. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußfassung der- 
selben sind: 
1) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte und der 
Bilanz und Bericht des Aufsichtsraths über die Prüfung und Decharge 
der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene 
bezüglich unerledigt gebliebene Monita; 
2) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths; 
3) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
Versammlung von dem Ausfsichtsrathe oder einzelnen Aktionären vor- 
gelegt werden. 
Besondere Anträge einzelner Aktionäre müssen so zeitig vor der General- 
Versammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, 
daß dieselben gemäß Art. 238 des Handels-Gesetzbuches noch in die zur 
Versammlung einladende öffentliche Bekanntmachung aufgenommen werden können, 
widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Versammlung 
zu vertagen ist. 
8 24. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Aufsichtsrath oder eine der betheiligten Regierungen oder die Aufsichts- 
behörde sie für nöthig erachten, auf Antrag der Aktionäre gemäß Art. 237 des 
Handels-Gesetzbuchs, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zwölften 
Theils aller emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes 
bei dem Aufsichtsrathe gestellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedentet werden. 
1880 6.
	        
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