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Die Bestimmung in § 1 C. 2 der Verordnung vom 2. August 1879
ist aufgehoben und die Bestimmung in § 1 D. 5 derselben Verordnung
erhält folgenden Zusatz:
„ingleichen die Gemeindevorstände derjenigen Orte, an welchen
ein Friedensrichter seinen Sitz hat, für die Vollstreckung der von
diesen Friedensrichtern auf Grund der §§ 7 und 12 des Gesetzes
vom 9. März 1875, die Einführung von Friedensrichtern betreffend,
verhängten Geldstrafen.“
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungs-Nachtrag höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 10. März 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.
(25) Nachtrag zu der Verordnung vom 10. März 1875 zur Ausführung des Gesetzes vom
9. März 1875, die Einführung von Friedensrichtern betreffend; vom 11. März 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben, da einzelne Bestimmungen Unserer Verordnung vom 10. März 1875
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, die Einführung von Friedens-