Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Die Bestimmung in § 1 C. 2 der Verordnung vom 2. August 1879 
ist aufgehoben und die Bestimmung in § 1 D. 5 derselben Verordnung 
erhält folgenden Zusatz: 
„ingleichen die Gemeindevorstände derjenigen Orte, an welchen 
ein Friedensrichter seinen Sitz hat, für die Vollstreckung der von 
diesen Friedensrichtern auf Grund der §§ 7 und 12 des Gesetzes 
vom 9. März 1875, die Einführung von Friedensrichtern betreffend, 
verhängten Geldstrafen.“ 
Urkundlich haben Wir diesen Verordnungs-Nachtrag höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 10. März 1880. 
Carl Alerander. 
G. Thon. v. Groß. 
  
(25) Nachtrag zu der Verordnung vom 10. März 1875 zur Ausführung des Gesetzes vom 
9. März 1875, die Einführung von Friedensrichtern betreffend; vom 11. März 1880. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben, da einzelne Bestimmungen Unserer Verordnung vom 10. März 1875 
zur Ausführung des Gesetzes vom 9. März 1875, die Einführung von Friedens-
	        
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