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richtern betreffend (Regierungs-Blatt Seite 299), zum Theil in Folge der
inzwischen veränderten Gesetzgebung einer Ergänzung oder Abänderung bedürfen,
zu verordnen beschlossen und verordnen, was folgt:
J.
Der § 6 der Verordnung vom 10. März 1875 erhält folgenden Zusatz:
Wird ein Friedensrichter nach Ablauf der Amtsperiode aufs Neue
zum Friedensrichter für den nämlichen Bezirk erwählt, so bedarf es
einer nochmaligen Verpflichtung des Gewählten nicht.
II.
Der § 8 der Verordnung vom 10. März 1875 erhält folgenden Zusatz:
Wird die amtliche Vermittelung des Friedensrichters in einer Sache
in Anspruch genommen, in welcher derselbe von Ausübung seines Amts
nach § 1 des Nachtrags-Gesetzes vom 27. März 1879 (Regierungs-Blatt
Seite 133) ausgeschlossen ist, so hat der Friedensrichter von An-
beraumung eines Termins zur gütlichen Verhandlung Abstand zu nehmen
und dem Antragsteller dies unter Angabe des Grunds mit dem Be-
merken zu eröffnen, daß an seiner Stelle der Gemeindevorstand des
Wohnorts der in Anspruch genommenen Partei das Friedensrichteramt
auszuüben habe.
III.
Zu 88 15 und 17 des Gesetzes vom 9. März 18756 und 86
des Nachtrags vom 27. März 1879.
Der Partei, welche aus einem vor dem Friedensrichter abgeschlossenen
Vergleiche von der anderen Partei etwas zu fordern hat, ist auf ihren An-
trag eine vollstreckbare (d. h. eine mit der Vollstreckungsklausel versehene)
Ausfertigung des Vergleichsprotokolls von dem Friedensrichter zu ertheilen.
Die Vollstreckungsklausel lantet:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem (der) u. s. w. (Bezeichnung
der forderungsberechtigten Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
ertheilt."“
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