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Sie ist der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls (vergl. § 16 der Ver-
ordnung vom 10. März 1875) am Schluß beizufügen, auch mit dem Amts-
siegel und der amtlichen Unterschrift des Friedensrichters zu versehen.
Ueber die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Friedens-
richter zu der in seinen Akten befindlichen Urschrift des Vergleichsprotokolls
einen kurzen Vermerk zu bringen.
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Friedensrichter
jedoch abzulehnen, wenn
1) das Forderungsrecht des Gläubigers nach dem Inhalte des Vergleichs-
protokolls kein unbedingtes, sondern von dem durch den Gläubiger zu beweisenden
Eintritt einer anderen Thatsache, als einer dem Gläunbiger obliegenden Sicher-
heitsleistung, abhängig ist,
2) wenn in der Person des Gläubigers oder des Schuldners nach Ab-
schluß des Vergleichs eine Rechtsnachfolge eingetreten ist,
3) wenn eine Partei, welcher eine vollstreckbare Ausfertigung des Ver-
gleichsprotokolls schon ertheilt ist, die Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung beantragt, ohne die zuerst ertheilte Ausfertigung an den Friedens-
richter zurückzugeben.
In diesen Fällen ist dem Gläubiger die Ausfertigung des Vergleichs-
protokolls ohne Beifügung der Vollstreckungsklausel lediglich nach
Maßgabe der Vorschrift in § 16 der Verordnung vom 10. März 1875 zu
ertheilen; im Uebrigen hat der Friedensrichter den Antragsteller mit seinem
Antrage an das Amtsgericht zu verweisen, in dessen Bezirke der Friedensrichter
seinen Amtssitz hat.
IV.
An die Stelle des § 22 der Verordnung vom 10. März 1875, welcher
aufgehoben wird, treten nachstehende Bestimmungen:
1) Die in § 15 des Gesetzes vom 9. März 1875, in § 16 der Ver-
ordnung vom 10. März 1875, in § 5 des Nachtrags-Gesetzes vom 27. März
1879 und in Ziffer III dieser Verordnung gedachten Ausfertigungen ist der
Friedensrichter nur gegen alsbaldige Berichtigung der dadurch erwachsenen
Schreibegebühren auszuhändigen verbunden. Im Uebrigen hat der Friedens-