Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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§ 12. 
Die mündliche Prüfung ist darauf zu richten, ob der Anwärter sich die 
für den Gerichtsschreiberdienst und den Bureandienst bei den Staatsanwalt- 
schaften erforderliche Kenntniß des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und 
des Prozeßverfahrens und eine genaue Kenntniß der Kostengesetzgebung, der 
Vorschriften über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, sowie der auf den 
Dienst der Gerichtsschreiber und den Bureaudienst bei der Staatsanwaltschaft 
bezüglichen Geschäftsanweisungen erworben hat. 
8 13. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als sechs 
Anwärter zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung be— 
standen sei, erfolgt nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung. Wird die Prüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kom- 
mission, sofern der Geprüfte nicht bereits vorher die Gerichtsschreibergehilfen- 
prüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das 
Bestehen der Gerichtsschreibergehilfenprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt 
(§ 18). Wird die Frage von der Kommission bejaht, so ist das Bestehen der 
Gerichtsschreibergehilfenprüfung zu konstatiren. Der Gang der mündlichen 
Prüfung im Allgemeinen und das Gesammtergebniß der Prüfung ist zu den 
Akten zu vermerken. « 
§ 14. 
Ergiebt sich als Resultat der Prüfung das Bestehen der Gerichtsschreiber- 
prüfung oder der Gerichtsschreibergehilfenprüfung, so erhält der Anwärter hier- 
über ein von der Prüfungsbehörde auszustellendes Zeugniß. 
Hat der Anwärter die Gerichtsschreiberprüfung nicht bestanden, so kann 
er nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereitungsdienstes zu einer zweiten 
und letzten Prüfung für das Gerichtsschreiberamt zugelassen werden. Die 
Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes, über welche die Prüfungs-Kommission 
sich gutachtlich auszusprechen hat, wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.
	        
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