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§ 12.
Die mündliche Prüfung ist darauf zu richten, ob der Anwärter sich die
für den Gerichtsschreiberdienst und den Bureandienst bei den Staatsanwalt-
schaften erforderliche Kenntniß des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und
des Prozeßverfahrens und eine genaue Kenntniß der Kostengesetzgebung, der
Vorschriften über die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, sowie der auf den
Dienst der Gerichtsschreiber und den Bureaudienst bei der Staatsanwaltschaft
bezüglichen Geschäftsanweisungen erworben hat.
8 13.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als sechs
Anwärter zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung be—
standen sei, erfolgt nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung. Wird die Prüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kom-
mission, sofern der Geprüfte nicht bereits vorher die Gerichtsschreibergehilfen-
prüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das
Bestehen der Gerichtsschreibergehilfenprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt
(§ 18). Wird die Frage von der Kommission bejaht, so ist das Bestehen der
Gerichtsschreibergehilfenprüfung zu konstatiren. Der Gang der mündlichen
Prüfung im Allgemeinen und das Gesammtergebniß der Prüfung ist zu den
Akten zu vermerken. «
§ 14.
Ergiebt sich als Resultat der Prüfung das Bestehen der Gerichtsschreiber-
prüfung oder der Gerichtsschreibergehilfenprüfung, so erhält der Anwärter hier-
über ein von der Prüfungsbehörde auszustellendes Zeugniß.
Hat der Anwärter die Gerichtsschreiberprüfung nicht bestanden, so kann
er nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereitungsdienstes zu einer zweiten
und letzten Prüfung für das Gerichtsschreiberamt zugelassen werden. Die
Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes, über welche die Prüfungs-Kommission
sich gutachtlich auszusprechen hat, wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.