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Leitende Grundsätze für Prüfung der Baurisse.
83.
Die Ortspolizeibehörde hat in allen Fällen, in welchen es sich um
Neubauten oder um solche Veränderungsbanten handelt, welche auf die Festig-
keit oder Feuersicherheit eines Gebäudes wesentlichen Einfluß haben, wie z. B.
das Abnehmen oder Aufsetzen von Stockwerken, Umwandlung von Scheunen
und Ställen zu Wohngebäuden, Abänderungen an den Feuerungsanlagen und
dergleichen, die Baurisse sammt Zubehör einem nach ihrem pflichtmäßigen Er-
messen für qualifizirt erachteten Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen und
dessen Gutachten zu vernehmen. Die Zuziehung eines Sachverständigen behufs
der Begutachtung von Bauerlaunbnißgesuchen in andern Fällen bleibt der Orts-
polizeibehörde überlassen.
Eine Besichtigung an Ort und Stelle hat die Ortspolizeibehörde nur
dann vorzunehmen oder durch Sachverständige vornehmen zu lassen, wenn solche
zur Beurtheilung des Bauunternehmens oder entstandener Differenzen unum-
gänglich nothwendig ist.
Die Prüfung des Bauprojekts hat sich nicht nur auf die Bauart, Be-
dachung und Konstruktion, sondern bei Neubauten und Anbauten auch auf die
Stellung der Gebäude zu beziehen und ist mit genauer Berücksichtigung der
diesfalls bestehenden allgemeinen oder besonderen baupolizeilichen Vorschriften.
vorzunehmen.
Der Ortspolizeibehörde bleibt die Wahl des Sachverständigen überlassen.
Dieselbe kann je nach der Größe des Orts einen eigenen Bautechniker anstellen,
oder einen im Orte oder in dessen Nähe wohnhaften, gehörig gebildeten Bau-
techniker (Baugewerken) dazu bestimmen. Die Annahme des Sachpverständigen
erfolgt bis auf Weiteres für alle der baupolizeilichen Aufsicht der Ortsbehörde
unterliegenden Bausachen und ist durch eidliche Verpflichtung in der Art, wie
die Verpflichtung der Sachverständigen zu geschehen hat, zu vollziehen. Sach-
verständige, welche als Feuerstättebesichtiger oder in sonstiger amtlicher Eigenschaft
bereits in Pflicht stehen, sind nur mittelst Handschlags an Eidesstatt zu ver-
pflichten. Ist der für den einzelnen Fall oder dauernd erwählte Sachverständige
bei dem zur Prüfung vorliegenden Bauerlaubnißgesuche in irgend einer Weise
betheiligt, so ist ein anderer unbetheiligter Sachverständiger zur Prüfung zu-
zuziehen.