Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Leitende Grundsätze für Prüfung der Baurisse. 
83. 
Die Ortspolizeibehörde hat in allen Fällen, in welchen es sich um 
Neubauten oder um solche Veränderungsbanten handelt, welche auf die Festig- 
keit oder Feuersicherheit eines Gebäudes wesentlichen Einfluß haben, wie z. B. 
das Abnehmen oder Aufsetzen von Stockwerken, Umwandlung von Scheunen 
und Ställen zu Wohngebäuden, Abänderungen an den Feuerungsanlagen und 
dergleichen, die Baurisse sammt Zubehör einem nach ihrem pflichtmäßigen Er- 
messen für qualifizirt erachteten Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen und 
dessen Gutachten zu vernehmen. Die Zuziehung eines Sachverständigen behufs 
der Begutachtung von Bauerlaunbnißgesuchen in andern Fällen bleibt der Orts- 
polizeibehörde überlassen. 
Eine Besichtigung an Ort und Stelle hat die Ortspolizeibehörde nur 
dann vorzunehmen oder durch Sachverständige vornehmen zu lassen, wenn solche 
zur Beurtheilung des Bauunternehmens oder entstandener Differenzen unum- 
gänglich nothwendig ist. 
Die Prüfung des Bauprojekts hat sich nicht nur auf die Bauart, Be- 
dachung und Konstruktion, sondern bei Neubauten und Anbauten auch auf die 
Stellung der Gebäude zu beziehen und ist mit genauer Berücksichtigung der 
diesfalls bestehenden allgemeinen oder besonderen baupolizeilichen Vorschriften. 
vorzunehmen. 
Der Ortspolizeibehörde bleibt die Wahl des Sachverständigen überlassen. 
Dieselbe kann je nach der Größe des Orts einen eigenen Bautechniker anstellen, 
oder einen im Orte oder in dessen Nähe wohnhaften, gehörig gebildeten Bau- 
techniker (Baugewerken) dazu bestimmen. Die Annahme des Sachpverständigen 
erfolgt bis auf Weiteres für alle der baupolizeilichen Aufsicht der Ortsbehörde 
unterliegenden Bausachen und ist durch eidliche Verpflichtung in der Art, wie 
die Verpflichtung der Sachverständigen zu geschehen hat, zu vollziehen. Sach- 
verständige, welche als Feuerstättebesichtiger oder in sonstiger amtlicher Eigenschaft 
bereits in Pflicht stehen, sind nur mittelst Handschlags an Eidesstatt zu ver- 
pflichten. Ist der für den einzelnen Fall oder dauernd erwählte Sachverständige 
bei dem zur Prüfung vorliegenden Bauerlaubnißgesuche in irgend einer Weise 
betheiligt, so ist ein anderer unbetheiligter Sachverständiger zur Prüfung zu- 
zuziehen.
	        
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