Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Hektare bis zu drei Hektaren zur Haltung von je weiteren zwei Paaren; der 
Besitz einer jeden weiteren Hektare aber über drei Hektare hinaus erweitert 
die Befugniß zum Halten frei umherfliegender Tanben nur um ein ferneres 
Paar. 
§ 3. 
Das unberechtigte Halten frei umherfliegender Tauben (§ 1) und das 
Halten solcher über das im § 2 geordnete Maß wird mit Geldstrafe bis zu 
10 Mark geahndet. 
Ueberdies unterliegen die unberechtigt, bezüglich über das zulässige Maß 
gehaltenen Tauben der Einziehung. 
84. 
Weiter gehende Beschränkungen bleiben der ortsstatutarischen Gesetzgebung 
vorbehalten. 
Wo durch Ortsstatut eine Sperrzeit eingeführt wird, können während 
dieser Sperrzeit frei umherfliegende Tauben für jagdbar erklärt werden. 
85. 
Alle älteren Vorschriften über das Taubenhalten sind aufgehoben. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 12. Januar 1881. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß.
	        
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