Ministerial-Bekanntmachungen.
/2) I. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. v. M. in
Nr. 53 des Centralblattes für das Deutsche Reich von 1880 ist, auf Grund
der Vorschriften in § 9 Nummer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag
der für Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1881
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brod ohne Brod
a) für die volle Tageskost 100 J. 85 4.
b) „ „ Mittagskost 52 „ 47.
c) „ „Abendkost 29 „ 24 .
d) „ „ Morgenkost 19 „ 14 "
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 3. Jannar 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Dr. Schomburg.
(3) II. In Verfolg von Anträgen des Großherzoglichen Kirchenraths wird
hierdurch Folgendes angeordnet:
1) das Amtsgericht, bei welchem in einer Eheirrungssache die Anberaumung
eines Sühnetermins nach § 571 der Civilprozeßordnung beantragt wird,
hat bei Anberaumung des Termins dem Pfarrer der Parochie, in
welcher der Ehemann seinen Wohnsitz hat, und, wenn die Ehefran
einer andern Konfession angehört als der Ehemann, zugleich auch dem
Pfarrer der Ehefrau von der Eheirrung und dem Termin Kenntniß
zu geben, um dem Pfarrer Gelegenheit zu bieten, im Wege der Seel-
sorge auf die gütliche Beilegung des ehelichen Zerwürfnisses hinzuwirken;