153
8 42.
Allgemeine Neuwürderungen und Klasseneinstellungen (§ 27) geschehen,
unter der Leitung eines vom Staats-Ministerium für den einzelnen Amts= oder
Gemeinde-Bezirk zu bestellenden Bauverständigen (Würderungs-Kommissars),
durch zwei verpflichtete Baugewerken.
Zwei solcher Baugewerken bewirken auch auf Anordnung und unter der
Aufsicht des Bezirks-Rechnungsamtes die zum Zwecke der Gebäude-Versicherung
bei der Landesanstalt vorkommenden besonderen Würderungen und Klassen-
einstellungen.
Die Wahl und Verpflichtung dieser Bangewerken erfolgt vom Bezirks-
Rechnungsamte unter Genehmigung des Staats-Ministeriums.
§ 43.
Erklären die Würderungsgewerken sich für einzelne Versicherungsgegen-
stände als nicht ausreichend sachverständig und vermögen sie die zu deren
Würderung erforderlichen Nachrichten nicht durch Ermittelung der für diese
Gegenstände erwachsenen Anschaffungs= oder Herstellungskosten zu erlangen, so
sind sie befugt, mit Genehmigung des Rechnungsamtes einen für die Würde-
rung jener Gegenstände geeigneten besonderen Sachverständigen, von dessen
Verpflichtung mit Zustimmung des Eigenthümers abgesehen werden kaunn,
zuzuziehen und dessen Ausspruch ihrer Würderung jener Gegenstände zum
Grunde zu legen.
§ 44.
Die Würderung und Klassenfeststellung der in § 5 unter 8 bezeichneten
Gebände, deren Würderung und Versicherung eine Besichtigung und Begut-
achtung durch einen besonderen vom Staats-Ministerium zu bestimmenden
verpflichteten Sachverständigen vorauszugehen hat, können, wenn der Letztere
ein Baubeamter ist, auf Antrag des Eigenthümers durch Jenen, anstatt der
Würderungsgewerken, ausgeführt werden.
§ 45.
Die Würderung von fiskalischen Gebäuden, welche unter Leitung eines
Staats-Baubeamten ausgeführt sind, kann durch letzteren allein erfolgen.
1881 26