Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 42. 
Allgemeine Neuwürderungen und Klasseneinstellungen (§ 27) geschehen, 
unter der Leitung eines vom Staats-Ministerium für den einzelnen Amts= oder 
Gemeinde-Bezirk zu bestellenden Bauverständigen (Würderungs-Kommissars), 
durch zwei verpflichtete Baugewerken. 
Zwei solcher Baugewerken bewirken auch auf Anordnung und unter der 
Aufsicht des Bezirks-Rechnungsamtes die zum Zwecke der Gebäude-Versicherung 
bei der Landesanstalt vorkommenden besonderen Würderungen und Klassen- 
einstellungen. 
Die Wahl und Verpflichtung dieser Bangewerken erfolgt vom Bezirks- 
Rechnungsamte unter Genehmigung des Staats-Ministeriums. 
§ 43. 
Erklären die Würderungsgewerken sich für einzelne Versicherungsgegen- 
stände als nicht ausreichend sachverständig und vermögen sie die zu deren 
Würderung erforderlichen Nachrichten nicht durch Ermittelung der für diese 
Gegenstände erwachsenen Anschaffungs= oder Herstellungskosten zu erlangen, so 
sind sie befugt, mit Genehmigung des Rechnungsamtes einen für die Würde- 
rung jener Gegenstände geeigneten besonderen Sachverständigen, von dessen 
Verpflichtung mit Zustimmung des Eigenthümers abgesehen werden kaunn, 
zuzuziehen und dessen Ausspruch ihrer Würderung jener Gegenstände zum 
Grunde zu legen. 
§ 44. 
Die Würderung und Klassenfeststellung der in § 5 unter 8 bezeichneten 
Gebände, deren Würderung und Versicherung eine Besichtigung und Begut- 
achtung durch einen besonderen vom Staats-Ministerium zu bestimmenden 
verpflichteten Sachverständigen vorauszugehen hat, können, wenn der Letztere 
ein Baubeamter ist, auf Antrag des Eigenthümers durch Jenen, anstatt der 
Würderungsgewerken, ausgeführt werden. 
§ 45. 
Die Würderung von fiskalischen Gebäuden, welche unter Leitung eines 
Staats-Baubeamten ausgeführt sind, kann durch letzteren allein erfolgen. 
1881 26
	        
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