8 2.
Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das Vormund-
schaftsgericht das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 festgestellt und
die Unterbringung für erforderlich erklärt hat.
83.
Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf Antrag.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte von den
in § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß kommen,
Mittheilung zu machen, sofern nach ihrem Ermessen die Handlungen geeignet
erscheinen können, das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts zu veranlassen.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Beschlußfassung die Eltern oder,
sofern diese nicht leben, die Großeltern oder nach Befinden die sonst vorhandenen
nächsten Verwandten, den Vormund, den Pfleger, falls deren Anhörung ohne
erhebliche Schwierigkeit erfolgen kann, in allen Fällen den Schul= und Ge-
meinde-Vorstand hören und sich mit dem Direktor des Verwaltungs-Bezirks,
in welchem es seinen Sitz hat, benehmen.
Das Vormundschaftsgericht kann Zengen eidlich vernehmen.
Von seinem gefaßten Beschlusse hat das Vormundschaftsgericht den Be-
theiligten Kenntniß zu geben.
§ 4.
Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in § 3 Ab-
satz 2 gedachten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde zu, den
Eltern beziehungsweise Großeltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf
Unterbringung lautet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer
Woche, von Verkündigung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormund-
schaftsgericht eingereicht wird.
85.
Hat zu der im § 3 angeordneten Anhörung der Eltern beziehungsweise
Großeltern, des Vormundes oder Pflegers den Genannten vom Vormundschafts-
gericht keine Gelegenheit gegeben werden können, so sind dieselben jederzeit
berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.
§ 6.
Der Bezirks-Direktor (8 3) ist verpflichtet, auf Grund des von dem Vor-
mundschaftsgericht gefaßten, ihm mitzutheilenden Beschlusses die Unterbringung