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Stiftung, ihrer Beaufsichtigung und Verwaltung weitere Bekanntmachung
ergehen wird.
Weimar, den 11. August 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Stiftungsurkunde und Statut für die „Jubiläumsstiftung für Frankenheim.“
ꝛc. rc.
2.
Die Wohnungen sollen gegen ein mäßiges Miethgeld an solche Personen
in Frankenheim vermiethet werden, welche nach Ansicht der bestellten Aufsichts-
behörden einer solchen Wohlthat würdig und bedürftig sind.
3.
Von den Mietherträgen sollen zunächst die Versicherungsbeiträge, Auf—
wände für Rechnungsführung und nothwendige, den Miethern nicht obliegende
Baunnterhaltungskosten bestritten werden. Etwaige Ueberschüsse sind verzinslich
anzulegen.
4.
Ich behalte Mir und nach Meinem Ableben Meinen Nachfolgerinnen,
sofern eine solche nicht vorhanden ist, dem regierenden Landesherru, das Recht
vor, diejenigen Beamten, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten, beauf-
sichtigen oder verwalten sollen, selbst zu bestimmen.
Sofern Staats-, Kirchen= oder Schulbeamte hiermit beauftragt werden
sollten, wird die hierzu erforderliche landesherrliche Genehmigung erbeten werden.
5.
Solange Ich am Leben bin, wünsche Ich die staatliche Oberaufsicht nur
auf Anrufen und in einem solchen Falle unmittelbar durch das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Innern, ausgeübt zu sehen.
Schloß Belvedere, am 9. Juli 188 1.
Sophie,
Großherzogin von Sachsen,
Königliche Prinzessin der Niederlande.