Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

268 
brauche des Uns verfassungsmäßig zustehenden Rechtes der provisorischen 
Gesetzgebung wie folgt: 
Das Königlich Bayerische Gesetz vom 15. Dezember 1881, den Malz- 
aufschlag betreffend, findet vom 1. Januar 1882 an auch im Vordergerichte 
Ostheim, d. h. in dem Bezirke des Amtsgerichtes Ostheim, mit Ausnahme des 
Ortes Melpers, Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, nur bis zum 1. April 1882 
geltende Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. Dezember 1881. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Gesetz, den Malzaufschlag betreffend. 
Ludwig Il. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben cc. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgte: 
Art. 1. 
Die in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 1879, den Malzaufschlag betreffend, 
festgesetzte Erhöhung des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom Hektoliter des 
zur Bierbereitung bestimmten Malzes wird auf die Dauer der Monate Januar, Februar und 
März 1882 verlängert. 
Ob und inwieweit diese Erhöhung für den Rest der XVI. Finanzperiode in Anwendung 
zu kommen hat, wird im Finanzgesetze bestimmt. 
Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Jannar 1882 im ganzen Umfange des Königreichs in 
Wirksamkeit. 
Gegeben zu Linderhof, den 15. Dezember 1881. 
Ludweig. 
Dr. v. TLutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. u. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Frilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.