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Ministerial-Bekanntmachungen.
[120] J. Unter Bezugnahme auf das vorstehend abgedruckte Gesetz vom heutigen
Tage, den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend, verordnen Wir
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, im
Anschlusse an die in gleicher Beziehung für das Königreich Bayern ergangene
Vorschrift, für das genannte Vordergericht, d. i. für den Bezirk des Amts—
gerichts Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers,
daß die Bestimmungen unter Ziffer 1 und II 2 der Verordnung vom
5. November 1879 (Regierungs-Blatt Seite 533), betreffend die
Uebergangsabgabe von Bier und zur Bierbereitung bestimmtem
geschrotenen Malz, sowie die Malzaufschlagsvergütung von ausge-
führtem Bier, vorerst bis zum 1. April 1882 in Geltung bleiben.
Weimar, den 28. Dezember 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
II21) II. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung der Bestimmung im § 112 Absatz 3 des Gesetzes, be-
treffend die Gebände-Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums Sachsen
vom 16. Juni 1881 über die Brandversicherungen von Gebäuden
bei andern Anstalten als der Gebände-Brandversicherungs-Anstalt des
Großherzogthums hierdurch Folgendes verordnet:
1. Sämmtliche im Großherzogthume zum Geschäftsbetrieb zugelassene
auswärtige Versicherungs-Anstalten und die Agenten derselben sind verpflichtet,
über jede beabsichtigte Versicherung eines inländischen Gebäudes gegen
Feuersgefahr demjenigen Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk das
Gebäude gelegen ist, bevor die Versicherung in Kraft tritt, behufs Prüfung
und Genehmigung Vorlage zu machen.
2. Dem Antrage ist in allen solchen Fällen eine Abschrift des Versiche-
rungsantrages, der Police und etwaiger Verlängerungsurkunden, zu den Akten
des Rechnungsamtes beizufügen.
3. Nach erfolgter Genehmigung der Versicherung durch das Rechnungsamt
sind die Originale der vorstehend erwähnten Versicherungs-Schriftstücke, behufs
Aushändigung an den Versicherten, dem Antragsteller zurückzugeben.
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