Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ist die Anmeldung bei einem Großherzoglichen Rechnungsamte erfolgt, so 
hat dieses sofortige Anzeige bei der Landes-Kreditkasse zu machen, und nach 
Befinden die Ermächtigung zur Empfangnahme des Kapitals gegen Ausstellung 
einer Interims-Quittung zu gewärtigen. 
II. 
Die zu dem Gesetze vom 17. November 1869 erlassenen Nachträge vom 
21. Juni 1870, 2. April 1873, 6. Mai 1874, jedoch mit Ausnahme der 
Bestimmungen in dessen viertem Paragraphen, und vom 30. Mai 1878 kommen 
in Wegfall. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, am 18. Febrnar 1881. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
  
(17) Höchste Verordnung, die Ausführung des Gesetznachtrags vom 18. Februar 1881 über Er- 
richtung der Landes-Kreditkasse betreffend, vom 19. Februar 1881. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf Grund der §§ 8 und 15 im fünften Nachtrage zum 
Gesetze über die Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum vom 
18. Februar 1881, was folgt:
	        
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