Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

25 
Die Landes-Kreditkasse hat den Antragsteller und zwar durch das Rech- 
nungsamt, wenn der Antrag durch dessen Vermittelung geschah, mit Beschleu- 
nigung zu bescheiden. Geschieht dieses nicht innerhalb 14 Tagen nach der 
Anmeldung, so ist der Betheiligte an sein Erbieten nicht weiter gebunden. 
§ 5. 
Wird das Anerbieten (§ 4) angenommen, so erfolgt die Einzahlung des 
Kapitals, je nach der Verabredung, in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit- 
kasse oder des Rechnungsamtes in Reichsmünzen oder in Kassenanweisungen 
des Deutschen Reichs oder in Noten der Reichsbank. 
Die über die eingezahlten Kapitalien ausgefertigten Schuldscheine sind 
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen thunlich bald an die Einzahler hinaus zu 
geben. Kann diese Hinausgabe nicht alsbald bei der Einzahlung geschehen, so 
ist dem Darleiher eine vorläufige Empfangsbescheinigung auszustellen, gegen 
deren Rückgabe später die Schuldurkunden mit Zubehör an den Glänbiger 
auszuhändigen sind, und zwar durch Vermittelung des Rechnungsamtes, falls 
die Einzahlung bei einem solchen erfolgte. 
Die in Folge der Einzahlung entstehenden Porto-Verläge sind vom Ein- 
zahler zu erstatten. 
§ 6. 
Unterbleibt die rechtzeitige Einzahlung des angemeldeten Kapitals, so ist 
die Landes-Kreditkasse zu dessen späterer Annahme nicht verpflichtet und bleibt 
ihr die Geltendmachung ihres Schadenauspruchs vorbehalten. 
87. 
Die nach 8 15 im Gesetze vom 18. Februar 1881 gestattete Um— 
wandlung eines auf den Inhaber lantenden Schuldscheins in einen Schuld- 
schein auf den Namen, oder umgekehrt eines auf den Namen lautenden Schuld- 
scheins in einen auf jeden Inhaber lautenden kann unter Ueberreichung des 
Schuldscheins sowohl bei der Landes-Kreditkasse selbst, als auch bei jedem 
Rechnungsamte beantragt werden. 
Die Umwandlung eines auf den Namen lautenden Schuldscheins in einen 
Schuldschein auf den Inhaber muß immer vom Gläubiger oder dessen durch 
gerichtliche oder notarielle Vollmacht legitimirten Vertreter persönlich beantragt 
werden, worüber ein Protokoll mit Unterschrift des Antragstellers aufzunehmen ist. 
1881 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.