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Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenüch.
Nummer S6. Weimar. 31. März 1881.
Inhalt: Provisorisches Ausführungs= Gesetz zu dem Reichsgesetz vem 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen S. 39. — Justruktion für die bei Erhebung der nach Maßgabe des Gesetzes
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. März 1881 ausgeschriebenen Abgaben
belheiligeen Behörden und Personen S. 54.
(26) Provisorisches Ausführungs-Gesetz zu dem Reichsgeset vom 23. Juni 1880 über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen; vom 23. März 1
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen verordnen Wir, da der getreue
Landtag nicht versammelt ist, die Regelung der betreffenden Verhältnisse aber
einen Aufschub nicht erleiden kann, durch gegenwärtiges provisorisches Gesetz,
welches, wenn es nicht vom nächsten getreuen Landtage angenommen werden
sollte, mit dem Ende des letzteren von selbst und ohne weiteres außer Kraft
träte, wie folgt:
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