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während in den beiden andern Fällen des § 42 die Verfügung den
Ortspolizeibehörden zusteht;
5) die Tödtung der bloß für verdächtig der Erkrankung an der Lungenseuche
erklärten Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesetzes;
6) die in § 51 des Reichsgesetzes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf
die Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung;
7) die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten
strengeren Absperrungs-Maßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und
öffentliche Schlachthäuser.
84.
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt vorbehalten:
1) besondere Kommissare an Stelle der in § 2 und 3 gedachten Behörden
zu ernennen und die diesen Kommissaren zu übertragenden Befugnisse
zu bestimmen;
2) in Gemäßheit des § 11 des Reichsgesetzes für solche Bezirke, in welchen
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs-
gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt,
und im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die
Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-
Instruktion (8 30) allgemein vorzuschreiben.
§ 5.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissars
findet, soweit nichts Besonderes hierüber in diesem Gesetze geordnet ist, aus-
schließlich nur Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde und in letzter In-
stanz an das Staats-Ministerium statt, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt auch vorbehalten, von
Aufsichtswegen die für den Zweck des Gesetzes erforderlichen Maßregeln un-
mittelbar für das ganze Land oder für einzelne Verwaltungs= oder Gemeinde-
Bezirke anzuordnen.
86.
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der §§ 14 und 16 des Reichs-
gesetzes ist von einer durch den Medizinal-Referenten des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums und mindestens zwei vom Staats-Ministerium für jeden
Fall zu bestimmenden Thierärzten gebildeten Kommission abzugeben, so lange
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