Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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während in den beiden andern Fällen des § 42 die Verfügung den 
Ortspolizeibehörden zusteht; 
5) die Tödtung der bloß für verdächtig der Erkrankung an der Lungenseuche 
erklärten Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesetzes; 
6) die in § 51 des Reichsgesetzes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf 
die Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung; 
7) die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten 
strengeren Absperrungs-Maßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und 
öffentliche Schlachthäuser. 
84. 
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt vorbehalten: 
1) besondere Kommissare an Stelle der in § 2 und 3 gedachten Behörden 
zu ernennen und die diesen Kommissaren zu übertragenden Befugnisse 
zu bestimmen; 
2) in Gemäßheit des § 11 des Reichsgesetzes für solche Bezirke, in welchen 
sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs- 
gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt, 
und im Fall, daß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, die 
Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs- 
Instruktion (8 30) allgemein vorzuschreiben. 
§ 5. 
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissars 
findet, soweit nichts Besonderes hierüber in diesem Gesetze geordnet ist, aus- 
schließlich nur Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde und in letzter In- 
stanz an das Staats-Ministerium statt, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. 
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt auch vorbehalten, von 
Aufsichtswegen die für den Zweck des Gesetzes erforderlichen Maßregeln un- 
mittelbar für das ganze Land oder für einzelne Verwaltungs= oder Gemeinde- 
Bezirke anzuordnen. 
86. 
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der §§ 14 und 16 des Reichs- 
gesetzes ist von einer durch den Medizinal-Referenten des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums und mindestens zwei vom Staats-Ministerium für jeden 
Fall zu bestimmenden Thierärzten gebildeten Kommission abzugeben, so lange 
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