Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ueber ihre etwaigen Einwendungen und die Triftigkeit der dagegen geltend 
gemachten Gründe entscheidet der Bezirks-Ausschuß in seiner nächsten Sitzung 
oder durch Circular-Abstimmung. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Orts-Polizeibehörde die Schieds- 
männer für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. 
Die gewählten Schiedsmänner sind dem Besitzer des getödteten oder ge- 
fallenen Thieres zu nennen, damit dieser alsbald Einspruch erheben könne, 
wenn er glaubt, daß einer von ihnen nach § 11 dieses Gesetzes ausgeschlossen 
oder unfähig sei. 
Auch die Schiedsmänner selbst sind eintretenden Falles zu hören und 
haben anzugeben, ob sie aus einem der in § 11 benannten oder aus einem 
andern Grunde verhindert seien, den Auftrag zu übernehmen. 
Die Orts-Polizeibehörde entscheidet über diese Einwendungen und ernennt 
nach Befinden andere Schiedsmänner. Ohne triftige und als solche von der 
Orts-Polizeibehörde anerkannte Gründe darf Niemand das Amt eines Schieds- 
mannes ablehnen; beharrt er demungeachtet auf seiner Ablehnung, so verfällt 
er in eine von der Orts-Polizeibehörde zu erkennende Strafe bis zu 50 M 
und es steht dieser Behörde frei, ihn durch wiederholte, bis zu 100 AX ge- 
steigerte Strafe zur Uebernahme des Amtes zu nöthigen oder an seiner Stelle 
einen andern Schiedsmann zu ernennen. 
Die Schiedsmänner sind von der Orts-Polizeibehörde durch Handgelöbniß 
au Eidesstatt zu verpflichten. 
Die den Kommissions-Mitgliedern als Ersatz für Reisekosten und Aus- 
lagen zu gewährende Vergütung wird im Verordnungswege bestimmt, im 
einzelnen Fall vom Bezirks-Direktor festgesetzt und ist aus derjenigen Kasse, 
welche die Entschädigungen zu leisten hat (§ 7 dieses Gesetzes), zu bestreiten. 
§ 11. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu be- 
sorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder: 
a) in eigener Sache, 
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
c) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, 
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis 
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
	        
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