Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, 
nicht mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be— 
finden, sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen. 
8 12. 
Wenn die Kommission über die der Entschädigung zu Grunde zu legende 
Werthssumme oder über den Werth der dem Besitzer verbleibenden Theile 
eines getödteten Thieres (§ 59 Abs. 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes) nicht zur 
Einstimmigkeit gelangt, zieht sie aus den einzelnen Werthschätzungen der Mit- 
glieder das Mittel und die so gefundene Summe ist dann ebenso wie die ein- 
stimmig gefundene, für beide Theile rechtsverbindlich. 
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den 
Mitgliedern zu unterschreibende Urkunde aufzunehmen. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§ 11 dieses Gesetzes) an 
der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und von einer 
neu zusammengesetzten Kommission von neuem zu sinden. 
Diese Vernichtung und Wiederholung einer Schätzung kann nur binnen 
einer Woche ausschließlicher Frist, vom Tage der Eröffnung der Schätzung an 
die Betheiligten an gerechnet, von einem Betheiligten oder einem Kommissions- 
Mitgliede oder von der Orts-Polizeibehörde bei dem Bezirks-Direktor beantragt 
werden. 
8 13. 
Die Orts-Polizeibehörde hat zunächst in jedem ihr zur Anzeige kommenden 
Falle unter Vernehmung der Betheiligten zu erörtern, ob einer derjenigen 
Fälle vorliegt, in welchen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, eine 
Entschädigung überhaupt nicht gewährt wird. 
Liegen hierbei gleich von vorn herein die in § 61 Ziffer 1 oder 2, 
§ 62 Ziffer 2 oder 3, oder § 63 Ziffer 3 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Fälle zweifellos vor, so bedarf es nur der Erbringung dessen in dem Bericht 
der Orts-Polizeibehörde an den Bezirks-Direktor und es kann die Bildung 
einer Kommission und die weitere Untersuchung des getödteten Thieres unter- 
bleiben. 
In allen anderen Fällen muß der Krankheitszustand des Thieres, rück- 
sichtlich der Entschädigungsleistung, in folgender Weise endgültig festgestellt 
werden.
	        
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