45
5 14.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorheriger Oeffnung
des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes,
durch den in die Kommission ernannten Thierarzt, im Beisein der beiden
Schiedsmänner. Auch der Besitzer des Thieres darf dabei gegenwärtig sein
und einen approbirten Thierarzt, jedoch auf eigene Kosten, dazu mitbringen
(§ 16 des Reichsgesetzes).
Der amtlich bestellte Thierarzt hat sich gutachtlich darüber auszusprechen,
welche Krankheit des Thieres durch den Gesammt-Befund festgestellt ist und
ob dadurch ein Entschädigungsanspruch an die Staatskasse oder an eine der
Verbands-Kassen gesetzlich begründet ist oder nicht.
Dieß Gutachten hat er den oben benannten Personen, soweit sie bei der
Untersuchung Zeugen gewesen und noch gegenwärtig sind, mitzutheilen und es
steht Jedem von diesen frei, eine abweichende Ansicht, jedoch nur mit Begründung,
zu Protokoll zu geben.
8 16.
Die Kommission überreicht hierauf ihre Schätzung wie das Protokoll über
die Untersuchung der Orts-Polizeibehörde. Letzterer steht übrigens auch das
Recht zu, den Kommissionsverhandlungen beizuwohnen und dieselben zu leiten.
Die Orts-Polizeibehörde berichtet in jedem Falle ungesäumt an den
Bezirks-Direktor und sendet dabei die von ihr angestellten Erörterungen, be-
züglich die Protokolle über die Untersuchung und die Schätzung mit ein.
8 16.
Hat gegen die gutachtliche Erklärung des amtlich bestellten Thierarztes
(6 14 dieses Gesetzes) eine Erinnerung stattgefunden, so legt der Bezirks-
Direktor zunächst die Akten dem Staats-Ministerium vor und dieses veranlaßt
nach Maßgabe von § 6 dieses Gesetzes die Abgabe eines Obergutachtens,
dessen Kosten, wenn die Einwendung von Seiten des Besitzers des Thieres
oder des von diesem zugezogenen Thierarztes erfolgt, aber für gänzlich unbe-
gründet erachtet worden ist, der Besitzer des Thieres zu tragen hat; in anderen
Fällen werden den Betheiligten Kosten für das Obergutachten nicht zugerechnet.
Durch das Obergutachten, oder, wenn ein solches nicht einzuholen gewesen,
durch das Gutachten des amtlich bestellten Thierarztes wird der Krankheits-
zustand des getödteten Thieres in Bezug auf die Entschädigungsfrage endgültig
festgestellt.