Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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der  Verwaltungskasse  des  Bezirks-Direktors  zu  bezahlen.  Geschieht  die  Ver—
wendung  im  Interesse  mehrerer  Bezirke,  so  giebt  das  Staats-Ministerium  den
Maßstab  für  die  Vertheilung.  «

§  21.

Die  Kosten,  welche  aus  der  durch  beamtete  Thierärzte  zu  führenden  Beaufsichtigung
  der  Vieh=  und  Pferdemärkte,  sowie  der  sonst  zusammengebrachten
Viehbestände  und  der  öffentlich  ausgestellten  männlichen  Zuchtthiere  erwachsen
(§  17  des  Reichs-Gesetzes),  fallen  dem  Unternehmer  zur  Last  und  sind,  in
Ermangelung  gütlicher  Einigung,  von  dem  Bezirks-Direktor  festzusetzen.  Mehrere
bei  demselben  Unternehmen  betheiligte  Personen  haften  für  diese  Kosten  solidarisch.
  Die  Kostenbeitreibung  erfolgt  im  Verwaltungsverfahren.

§  22.
Die  Gemeinden  haben  dagegen
a)  die  zur  wirksamen  Durchführung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln  in
ihrem  Bezirk  zu  verwendende  Wachtmannschaft  auf  ihre  Kosten  zu  stellen.
b)  Deuselben  fallen  ferner  zur  Last  die  Kosten  derjenigen  Einrichtungen,
welche  zur  wirksamen  Durchführung  der  Orts=  oder  Feldmark-Sperre
in  ihrem  Bezirk  vorgeschrieben  werden.
e)  Ist  die  Tödtung  kranker  oder  verdächtiger  Thiere  oder  die  unschädliche
Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben  oder  die  Impfung
gefährdeter  Thiere  angeordnet,  so  hat  die  Gemeinde  des  Seuchenortes
die  zur  Ausführung  der  Maßregel  nöthige  Hülfsmannschaft  und  die  dazu
erforderlichen  Hülfsmittel  auf  ihre  Kosten  zu  stellen.
Fehlt  es  dem  Besitzer  der  verendeten  oder  getödteten  Thiere  an  einem
zur  unschädlichen  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben,
  der  Streu,  des  Düngers  oder  anderer  Abfälle  geeigneten  Raume
—  worüber  bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Besitzer  und  dem
Gemeindevorstand  der  Bezirks-Direktor  endgültig  entscheidet  —  so  ist
ein  solcher  Raum  von  der  Gemeinde  des  Seuchenortes  ohne  Vergütung
zu  überweisen  und  mit  den  nöthigen  Schutzvorrichtungen  zu  versehen.

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§  23.

Wenn  die  in  §  22  lit.  a  und  b  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Schutzmaßregeln
  Gemeinden  in  örtlich  verbundener  Lage  gemeinsam  umfassen  (§  22  des
Reichsgesetzes),  so  haben  dieselben  die  ihnen  obliegenden  Kosten  dieser  Maß-1881

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