Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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legung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntniß 
der Betheiligten zu bringen. 
Nur innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver— 
zeichnisses bei dem Gemeindevorstande angebracht werden und dieser entscheidet 
über dieselben. 
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen vierzehntägiger 
ausschließlicher Frist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei dem Gemeinde— 
vorstande angebracht und an den Bezirks-Direktor gerichtet werden. Letzterer 
entscheidet dann endgültig. Bis dahin bleibt das Verzeichniß des letzten 
Jahres maßgebend für die Verrechnung des Viehbestandes der Reklamanten. 
Nach erfolgter Auslegung, bezüglich nach Erledigung der Reklamationen 
ist ein Duplikat des eventuell berichtigten Verzeichnisses mit der Bescheinigung 
des Gemeindevorstandes hinsichtlich Einhaltung der vorstehenden Vorschriften, 
an das Rechnungsamt des betreffenden Bezirks einzusenden. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben die von ihnen für ihre 
Bezirke zusammengestellten Viehbestands-Verzeichnisse an das Staats-Ministerium 
einzusenden. 
§ 35. 
Nach der Ausschreibung der Abgabe (§ 33 dieses Gesetzes) erfolgt die 
Erhebung auf dem Grunde der nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellten 
und eventuell in Folge gegründeter Reklamationen berichtigten Viehbestands- 
Verzeichnisse durch die Ortssteuereinnehmer in gleicher Weise, in welcher die 
Abgaben an den Staat erhoben werden; auch die Beitreibung von Rückständen 
erfolgt nach den über die Beitreibung rückständiger Abgaben an den Staat 
gültigen gesetzlichen Vorschriften. 
Die von den Ortssteuereinnehmern eingehobenen Abgabebeträge sind je 
an das Rechnungsamt des Bezirks innerhalb 4 Wochen nach erfolgter Aus- 
schrift abzuliefern. 
Die Rechnungsämter haben die eingegangenen Abgaben von den Orts- 
steuereinnehmern anzunehmen, zu sammeln und baldmöglichst an diejenige 
Kasse abzuliefern, welche mit Unserer Ermächtigung durch das Staats-Ministerium 
mit der Verrechnung der Abgabe betrant werden wird. 
Die Ortsstenereinnehmer erhalten für ihre Bemühung bei Erhebung der 
Abgabe eine Kollekturgebühr von 
2,5%%
	        
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