Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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und die Rechnungsämter eine Oberkollekturgebühr von 
1,2 % 
vom Bruttoertrag der Abgabe zugebilligt. 
8 36. 
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der ausgeschriebenen Ab- 
gaben sind im Verordnungswege zu erlassen. 
837. 
Die Bezirks-Direktoren haben die Zahlung der nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes festgestellten, aus einer der beiden Verbandskassen zu leistenden 
Entschädigungen direkt bei der bezüglichen Verbandskasse einzuweisen. 
8 38. 
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Reserve-Fonds werden 
von dem Staats-Ministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungs- 
beamte, denen dafür von dem Ministerium eine entsprechende Entschädigung 
aus den Verbandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen 
darüber, für jede Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei den Ver- 
waltungen öffentlicher Gelder gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Die Reserve-Fonds müssen in depositalmäßig sichern Werthpapieren zins- 
tragend angelegt und in dem vom Staats-Ministerium zu bestimmenden Depo- 
situm aufbewahrt werden. 
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, von dem Staats-Mini- 
sterium geprüft und justifizirt. 
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben, sowie des 
Vermögens (Reserve-Fonds) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntuiß zu 
bringen. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
839. 
Da das Reichsgesetz mit dem 1. April 1881 in Kraft tritt, so gelten 
zunächst folgende ausnahmsweise Uebergangsbestimmungen: 
a) Der Bezirksausschuß in jedem Verwaltungsbezirke nimmt die Wahl der 
zu Schiedsmännern geeigneten Persönlichkeiten zum ersten Male nicht 
erst gegen Ende des Jahres 1881, sondern alsbald im April 1881 
vor; im Uebrigen wird nach den Vorschriften § 10 dieses Gesetzes ver- 
fahren.
	        
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