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und die Rechnungsämter eine Oberkollekturgebühr von
1,2 %
vom Bruttoertrag der Abgabe zugebilligt.
8 36.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der ausgeschriebenen Ab-
gaben sind im Verordnungswege zu erlassen.
837.
Die Bezirks-Direktoren haben die Zahlung der nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes festgestellten, aus einer der beiden Verbandskassen zu leistenden
Entschädigungen direkt bei der bezüglichen Verbandskasse einzuweisen.
8 38.
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Reserve-Fonds werden
von dem Staats-Ministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungs-
beamte, denen dafür von dem Ministerium eine entsprechende Entschädigung
aus den Verbandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen
darüber, für jede Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei den Ver-
waltungen öffentlicher Gelder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Reserve-Fonds müssen in depositalmäßig sichern Werthpapieren zins-
tragend angelegt und in dem vom Staats-Ministerium zu bestimmenden Depo-
situm aufbewahrt werden.
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, von dem Staats-Mini-
sterium geprüft und justifizirt.
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben, sowie des
Vermögens (Reserve-Fonds) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntuiß zu
bringen.
Vorübergehende Bestimmungen.
839.
Da das Reichsgesetz mit dem 1. April 1881 in Kraft tritt, so gelten
zunächst folgende ausnahmsweise Uebergangsbestimmungen:
a) Der Bezirksausschuß in jedem Verwaltungsbezirke nimmt die Wahl der
zu Schiedsmännern geeigneten Persönlichkeiten zum ersten Male nicht
erst gegen Ende des Jahres 1881, sondern alsbald im April 1881
vor; im Uebrigen wird nach den Vorschriften § 10 dieses Gesetzes ver-
fahren.