Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Eisenbahn-Gesellschaft — G.-S. für 1844 S. 421 — und Artikel 2 des 
Staatsvertrages, die Thüringische Eisenbahn betreffend, vom 19. April 1844 — 
G.-S. eod. S. 445 —) erwerben sollte, so steht demselben allein in Gemäßheit 
des § 25 der Gesellschaftsstatuten in jeder Generalversammlung ein Viertheil 
der gesammten Stimmen zu. Sofern die beiden erstgenannten Regierungen sich 
ferner damit einverstanden erklären, daß die Aufsichtsrechte, welche denselben in 
Bezug auf die Verwaltung des Thüringischen Eisenbahnunternehmens bisher 
zugestanden haben, gleichfalls auf den Preußischen Staat übergehen, bedarf es 
in den im Gesellschaftsstatut dieserhalb vorgesehenen Fällen für die Folge 
lediglich der Entscheidung der Prenßischen Regierung. 
§ 12. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Thüringischen Eisenbahn= 
Gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den 
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur 
Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamten-Pensionskasse und der Wittwen-Pensionsfonds der Thürin= 
gischen Eisenbahnbeamten, sowie die für das Arbeiterpersonal der Werkstätten 
bestehende Kranken-, Invaliden= und Wittwen-Unterstützungskasse bleiben nach 
den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beider- 
seitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den ent- 
sprechenden Kassen der mit der Thüringischen zu einer Verwaltung vereinigten 
Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Thüringischen 
Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der 
Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die zur Verwaltung der 
Thüringischen Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter der Direktion, mit Ausschluß der von 
der Königlich Preußischen, der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen 
und der Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Regierung ernannten 
Mitglieder, erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden 
Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Thüringischen 
Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine dem Reserve= beziehungsweise 
Erneuerungsfonds der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu entnehmende 
Abfindung von höchstens 500 000 Mark.
	        
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