Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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8 18. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn nicht bis zum 1. April 1882 
1. die landesherrliche Genehmigung zu demselben erfolgt ist, 
2. die von der Königlich Preußischen Regierung mit der Großherzoglich 
Sachsen-Weimar-Eisenachischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg= 
und Gothaischen Regierung über die Abtretung Ihrer finanziellen 
Betheiligung an dem Thüringischen Eisenbahnunternehmen zu verein- 
barenden Verträge zur Perfektion gelangen. 
§ 14. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für 
die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute an- 
zusehen ist. 
8 15. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
8 16. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin und Erfurt, den 29. Oktober 1881. 
(L. S.) Dr. Fröhlich. Schmidt. 
Erfurt, den 29. Oktober 1881. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(L. S.) Eggert. Slevogt. Braun. Mathies. Klemme. 
br. Schambach. Lucins.
	        
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