Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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1882 
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Geschirre, welche aus Noth auf der Chaussee haben abgespannt 
werden müssen, während der Dunkelheit unbewacht oder unbeleuchtet 
stehen zu lassen, 
4.#die beim Anhalten unter die Räder der Fuhrwerke gelegten Unterlag- 
steine auf der Fahrbahn liegen zu lassen, 
Schutt und andere Gegenstände, durch welche die Chaussee vernnreinigt 
oder der Wasserabfluß gehemmt wird, ohne Erlaubniß der Chaussee- 
anfsichtsbehörde auf Chausseen abzulagern, 
über den an den Chausseen längs des äußeren Grabenrandes oder des 
Fußes der Dammböschung befindlichen Sicherheitsstreifen zu ackern, 
.einem andern Fuhrwerke an einer dazu nicht geeigneten Stelle der 
Chaussee oder in ungeeigneter Weise vorzufahren, 
.siich mit einem andern Geschirre auf der Chaussee in eine Wettfahrt 
einzulassen, 
auf Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben in unnöthiger 
Weise oder übermäßig laut mit der Peitsche zu klatschen oder sonstigen 
ungebührlichen Lärm zu erregen, namentlich auch Zug= und andere 
Thiere zum Zwecke des Antreibens in unnöthiger Weise oder über- 
mäßig laut anzuschreien, 
.an Chausseen oder in unmittelbarer Nähe derselben Lokomobilen und 
Dreschmaschinen aufzustellen, Feuer anzuzünden, Schießplätze, Seiler- 
stände, offene Kegelbahnen, Hundehütten zu errichten, Thierhäute und 
andere auffallende Gegenstände aufzuhängen oder aufzustellen, welche 
das Schenwerden der Pferde und sonstigen Zugthiere verursachen 
können, 
Thierhäute und andere Gegenstände, welche zum Schenen der Pferde 
und sonstigen Zugthiere Veranlassung geben können, wie landwirth- 
schaftliche Maschinen, wilde Thiere in Käfigen, gefallenes Vieh, Spiegel 
und dergleichen, auf Chausseen unverdeckt zu transportiren, 
auf den Bankets, den Böschungen und in den Seitengräben der 
Chausseen zu fahren, zu reiten, sowie Vieh zu treiben, zu hüten oder 
weiden zu lassen, ingleichen das zum Ackern verwendete Zugvieh in 
den Seitengräben umzuwenden. 
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