Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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1460 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeich- 
nisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Ge- 
nehmigung bedürfen, vom 31. Januar 1882; unter 
1461 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats 
für das Etatsjahr 1882/83, vom 15. Februar 1882; unter 
1462 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs- 
eisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichs- 
kasse, vom 15. Februar 1882; unter 
1463 das Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien 
und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet, vom 
16. Februar 1882; unter 
1464 die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil- 
halten von Petroleum, vom 24. Februar 1882; unter 
1465 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend den Rang der Ober-Post- 
direktoren, vom 22. Februar 1882. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.