Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

Regierungs-Zlatt
Großberzogtt  um
Sachsen  =  Weimar=  Eisenach.

 

 

 

Nummer  4.  Weimar.  3.  März  1882.
Inhalt:  Miont  Sekunmmachung.  die  Erbreung  einer  Abgabe  zur  *  auf  Grund  des  Gesetzes  über
e  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend  S  —  Ministerial-Bekanntmachung,  Erus

  für  den  Landtags--Abgeordneten  des  III.  De  bo  bectimis  S.  12.  —  Reichs-Gesetzlatt
  S.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

.  23.  März
(181  I.  Zur  Bestreitung  der  nach  §  26  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1881,
die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend  —  zu  leistenden
Entschädigungen  für  an  Rotz  oder  Lungenseuche  erkrankte  und  auf  polizeiliche
Anordnung  getödtete  Thiere  wird  auf  Grund  der  §§  27,  28,  33  des  Gesetzes
eine  Abgabe  von
Zwanzig  Pfennigen  für  jedes  Pferd,  Esel,  Maulthier,  Maulesel
und  von
Fünf  Pfennigen  für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,
Rinder  und  Kälber)
zur  Verbandskasse  des  Großherzogthums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,  daß
dieselbe  mit
dem  4.  März  d.  J.

von  den  betreffenden  Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  daher  aufgefordert,  die  nach  Maßgabe  des
festgestellten  Viehstandsverzeichnisses  auf  sie  entfallenden  Beträge  binnen  der
vorgeschriebenen  Frist  von  vier  Wochen  an  die  Ortssteuereinnahmen  pünktlich

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