Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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hohes  Alter,  oder  ganz  unuͤbersteigliche  Hindernisse,  es  unmoͤglich  machen.
Indessen  wollen  Wir  die  allgemeine  Verpflichtung  dazu,  auf  die  nachstehende
  Weise  beschränken.

I.  2.  Aus  den  Landsturmmännern  soll  für  die  Landwehr  eine  Reserve
  gebildet  und  stets  vollzählig  erhalten  werden,  die  hinreichend  sei,  den
Abgang  bei  der  Landwehr  immer  aufs  Schnellste  zu  ersetzen.  Ueber  die
Einrichtung  dieser  Reserve  wird  eine  besondere  Verordnung  ergehen.

§.  3.  Ueberdem  soll  auf  dem  Lande  und  in  den  Städten,  die  nicht
Dreihundert  zum  Landsturm  fähige  Männer  enthalten,  abwechselnd  eine
Woche  lang,  ein  Orittel  jener  Männer  zum  augenblicklichen  Dienst  sich  bereit
  halten,  wenn  es  erforderlich  ist,  die  nothwendigen  Wachen  geben,  und
die  polizeilichen  und  militairischen  Zwecke  erfüllen,  welche  die  Obrigkeit  vorzeichnen
  wird.  Hierbei  ist  die  Verpflichtung  allgemein,  jedoch  sind  auch
Stellvertreter  zuldssig.  Dienstgeschäfte  oder  Leistungen  und  Verrichtungen
für  den  Staat  oder  den  Guthsherrn  gehen  der  Berpflichtung  zu  jenem  ODienst
allemahl  vor,  so  lange  der  Feind  nicht  in  der  Nähe  ist.

.  4.  In  den  größeren  Städten,  wo  die  Gewerbe  am  wenigsten
mit  militairischen  Bestimmungen  vereinbarlich  sind,  und  in  denen  sich  Dreihundert
  zum  Landsturm  fähige  Männer  und  darüber  befinden,  werden  aus  dem
Drittel  derselben,  welches  nach  Abzug  der  zur  Landwehr  gestellten  Mannschaft
übrig  bleibt,  bleibende  Bürgerkompagnien  oder  Bataillone  formirt,  die  zur
Landwehr  gehören,  aber  nur  die  Verpflichtung  haben  sollen,  zur  Vertheidigung
der  Stadt  in  den  Kampf  zu  gehen.  Wo  Bürgergarden  eingerichtet  sind,  treten
sie  in  diese  Kompagnien  oder  Bataillone  ein,  sie  können  ihre  Uniformen  behalten,
wie  sie  jetzt  sind,  und  sollen,  so  wie  es  die  Umstände  gestatten,  mit  Gewehren
versehen  werden.  Die  Schützenkompagnien  bleiben  in  ihrer  Verfassung.

5.  5.  Die  Slellung  des  Landsturms  fällt  in  den  im  vorhergehenden
S.  benannten  Städten  weg.  Der  Antheil  derselben  an  der  Reserve  für  die
Landwehr,  die  Stlellung  der  Mannschaft  zu  dieser,  und  die  Schützen=  und
Bürperkompagnien  und  Bataillone  ersetzen  jenen.  "

§.  C0.  Der  Landsturm  sowohl,  als  die  Burger=  und  Schützenkom-=pagnien
  und  Bataillone  siehen  zunächst  unter  ihren  vorgesetzten  Kommandanten,
  und  allenthalben  aber  unter  den  Polizeiobrigkeiten  des  Orts  oder
Bezirks.  Oie  in  den  .  18.  bis  21.  des  Edikts  vom  21.  April  d.  J.
angeordneten  Sutzdeputakionen,  werden,  da  die  Formation  des  Landsturms
  nunmehr  als  vollendet  anzusehen  ist,  hiermit  aufgehoben.  Der  Anführer
  der  Bezirke  und  Unterbezirke  und  die  Polizeiobrigkeiten  treten  an
ihre  Stelle.  In  Berlin  werden  der  Ausschuß  für  Landwehr  und  Landsturm,
so  wie  die  Schutzdeputationen  und  der  Landsturm  selbst  ebenfalls  hierdurch
aufgelöset.  Oieses  Geschäft,  so  wie  die  Formation  der  Bürgerhataillone

wird