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§ 9.
Wenn eine aus dem Großherzogthum in eine Königlich Sächsische Landes-
anstalt eingelieferte Person wegen einer während ihrer Detention verübten straf-
baren Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Untersuchung zu
ziehen ist, so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person wegen
Verurtheilung in der Hauptsache oder sonst zur Abstattung von Untersuchungs-
kosten für verbunden erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger
Transportkosten, ingleichen die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich
Sächsischen Gerichtsgefängnissen oder Landesanstalten dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium und zwar die Detentionskosten nach dem in § 2 bestimmten
Satze, die übrigen Kosten einschließlich der etwaigen Beerdigungskosten nach den
im Königreiche Sachsen bestehenden desfallsigen Bestimmungen durch Vermittelung
derjenigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, in welche die betreffende
Person aus dem Großherzogthum eingeliefert worden, in Berechnung gebracht.
§ 10.
Die Entlassung eines aus dem Großherzogthum Sachsen-Weimar auf
Grund von § 362 des Strafgesetzbuchs in eine Königlich Sächsische Korrek-
tions-Anstalt Eingelieferten vor Ablauf der zweijährigen Maximaldauer der
Detention bedarf der Zustimmung derjenigen Landespolizeibehörde des Groß-
herzogthums (Bezirks-Direktor), von welcher die Einlieferung angeordnet ist.
Bei Letzterer ist daher von der betreffenden Königlich Sächsischen Landes-
Anstaltsbehörde, sobald nach ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Korrek-
tionärs unbedenklich oder aus irgend welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe
gutachtlich zu beantragen.
Dafern bei einem in die Erziehungs= und Besserungs-Anstalt zu Bräuns-
dorf aus dem Großherzogthum aufgenommene Zöglinge die Anstalts-Direktion
den Zeitpunkt der Entlassung aus dieser Anstalt für gekommen erachtet, hat
sie Solches dem Großherzoglichen Staats-Ministerium gutachtlich anzuzeigen,
welchem die weitere Entschließung überlassen bleibt.
Dem Antrage der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde auf Entlassung
eines Korrektionärs oder eines Anstalts-Zöglings- aus der betreffenden Anstalt
wird Seitens der Behörden des Großherzogthums jeder Zeit dann entsprochen
werden, wenn sich herausgestellt haben sollte, daß derselbe wegen seines körper-