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Vermögensverhältnisse des betreffenden Steuerpflichtigen veranlassen. Zu diesem
Behufe ist die Berufungs-Kommission befugt, nicht nur den Vorsitzenden der
Prüfungs-Kommission (§ 55) zur Theilnahme an der Verhandlung als Aus-
kunftsperson zuzuziehen, sondern auch Zeugen und Sachverständige, nöthigenfalls
eidlich oder mittelst Versicherung au Eides Statt, durch das Gericht oder das
Rechnungsamt vernehmen zu lassen, auch von dem Steuerpflichtigen selbst
schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen über seine Erwerbs-
und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf
bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern.
Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen geschieht unter der Verwarnung,
daß die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden, wenn er
innerhalb der ihm zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilen,
oder die erforderten Urkunden nicht vorlegen würde.
Wird die Berufung des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so
kann derselbe zur Erstattung der durch solche herbeigeführten Auslagen ver-
urtheilt werden.
§ 67.
Zur Verhandlung über die von dem Vorstande des Rechnungsamtes oder
dessen Stellvertreter, oder von dem Prüfungs-Kommissar (§ 62 Abs. 1) ein-
gewendeten Berufungen sind die Steuerpflichtigen, gegen deren Einschätzung
die Berufung gerichtet ist, zur Theilnahme an der Verhandlung, zur Anhörung
der Begründung der Berufung und zur Vorbringung und Begründung etwaiger
Gegenäußerungen mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermine zum
Erscheinen vor der Berufungs-Kommission mit dem Bedenten einzuladen, daß
auch im Falle des Ausbleibens Verhandlung und Entscheidung erfolgen werde.
Auch in diesem Falle ist die Berufungs-Kommission befugt, die in den zwei
ersten Sätzen des § 66 verzeichneten Maßregeln eintreten zu lassen.
8 68.
Gegen die Entscheidung der Berufungs-Kommission steht dem Steuer—
pflichtigen und dem Vorsitzenden der Berufungs-Kommission nur eine Beschwerde
an das Staats-Ministerium wegen unrichtiger Anwendung gesetzlicher oder
Vollzugsvorschriften zu.
Wird die Beschwerde des Stenerpflichtigen für unbegründet erachtet, so kann
der Beschwerdeführer in die durch dieselbe erwachsenen Kosten verurtheilt werden.