Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Vermögensverhältnisse des betreffenden Steuerpflichtigen veranlassen. Zu diesem 
Behufe ist die Berufungs-Kommission befugt, nicht nur den Vorsitzenden der 
Prüfungs-Kommission (§ 55) zur Theilnahme an der Verhandlung als Aus- 
kunftsperson zuzuziehen, sondern auch Zeugen und Sachverständige, nöthigenfalls 
eidlich oder mittelst Versicherung au Eides Statt, durch das Gericht oder das 
Rechnungsamt vernehmen zu lassen, auch von dem Steuerpflichtigen selbst 
schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen über seine Erwerbs- 
und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf 
bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. 
Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen geschieht unter der Verwarnung, 
daß die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden, wenn er 
innerhalb der ihm zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilen, 
oder die erforderten Urkunden nicht vorlegen würde. 
Wird die Berufung des Steuerpflichtigen für unbegründet erachtet, so 
kann derselbe zur Erstattung der durch solche herbeigeführten Auslagen ver- 
urtheilt werden. 
§ 67. 
Zur Verhandlung über die von dem Vorstande des Rechnungsamtes oder 
dessen Stellvertreter, oder von dem Prüfungs-Kommissar (§ 62 Abs. 1) ein- 
gewendeten Berufungen sind die Steuerpflichtigen, gegen deren Einschätzung 
die Berufung gerichtet ist, zur Theilnahme an der Verhandlung, zur Anhörung 
der Begründung der Berufung und zur Vorbringung und Begründung etwaiger 
Gegenäußerungen mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermine zum 
Erscheinen vor der Berufungs-Kommission mit dem Bedenten einzuladen, daß 
auch im Falle des Ausbleibens Verhandlung und Entscheidung erfolgen werde. 
Auch in diesem Falle ist die Berufungs-Kommission befugt, die in den zwei 
ersten Sätzen des § 66 verzeichneten Maßregeln eintreten zu lassen. 
8 68. 
Gegen die Entscheidung der Berufungs-Kommission steht dem Steuer— 
pflichtigen und dem Vorsitzenden der Berufungs-Kommission nur eine Beschwerde 
an das Staats-Ministerium wegen unrichtiger Anwendung gesetzlicher oder 
Vollzugsvorschriften zu. 
Wird die Beschwerde des Stenerpflichtigen für unbegründet erachtet, so kann 
der Beschwerdeführer in die durch dieselbe erwachsenen Kosten verurtheilt werden.
	        
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