Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungs- 
wege statt. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuer- 
jahres, für welches die Steuerrolle aufgestellt ist, jederzeit gefordert werden. 
III. Ab= und Zugänge. 
§ 69. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Steuerrollen bilden die 
Grundlage der Steunererhebung für das laufende Rechnungsjahr. 
Für die zweite Hälfte des Jahres sind für jeden Ort besondere Listen 
für die im ersten Halbjahr vorgekommenen Abgänge und Zugänge auf- 
zustellen. 
8 70. 
Zur Abgaugsliste für das zweite Halbjahr sind die Einzel-Stener- 
Kapitale derjenigen Personen einzustellen, deren Steuerpflicht im ersten Halb- 
jahre infolge Ablebens, Wegzugs oder Aufhörens des steuerpflichtigen Ein- 
kommens erloschen oder deren anmeldungspflichtiges Einkommen abgemeldet, 
oder verändert angemeldet worden ist. 
§ 71. 
Zur Zugangsliste für das zweite Halbjahr sind diejenigen Personen 
einzustellen, welche ein anmeldungspflichtiges Einkommen neu oder verändert 
angemeldet haben, ingleichen diejenigen, welche vor Aufstellung der Zugangs- 
liste für das zweite Halbjahr zugezogen sind, oder welche vor diesem Zeitpunkte 
ein Geschäft oder Gewerbe neu begründet haben. 
Personen, welche im Laufe des ersten Halbjahres nur das Dienst= oder 
Arbeitsverhältniß im Orte wechseln, sind nicht verändert einzustellen. 
§ 72. 
Steuerpflichtige, deren Einschätzung beim Beginne eines Jahres oder des 
zweiten Halbjahres gänzlich übersehen worden ist, sind im Laufe dieses Jahres 
oder Halbjahres nachträglich einzuschätzen, und ist rücksichtlich derselben vom 
Beginne des Jahres oder zweiten Halbjahres an Nachverstenerung zu 
verfügen. 
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