Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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8 73. 
Eine Auslegung der Zugangs= (§ 71) und der Nachtragslisten (8 72) 
zur Beschwerdeführung über unrichtige Einschätzung Anderer findet nicht statt. 
Rücksichtlich der Prüfung derselben, der Feststellung des steuerpflichtigen 
Gesammteinkommens, der Eröffnung und der Berufungsbefugnisse finden die 
Vorschriften in §§ 54, 58 bis 63, 65 bis 67 sinngemäße Anwendung. 
Die Eröffnung dieser Listen kann auch durch besondere Vorladung der 
einzelnen Betheiligten oder durch schriftliche Eröffnung an dieselben erfolgen. 
Die Entscheidung der Berufungs-Kommission über Berufungen gegen 
Einschätzungen zu den Zugangslisten für das zweite Halbjahr und zu den 
Nachtragslisten erfolgt erst beim regelmäßigen Zusammentritte der Berufungs- 
Kommission im nächstfolgenden Jahre. Die betreffende Stener für das laufende 
Jahr ist nach Maßgabe der zur Zugangs= oder Nachtragsliste erfolgten Ein- 
schätzung, jedoch mit dem Vorbehalte der Erstattung der zu viel gezahlten, oder 
der Nacherhebung der zu wenig gezahlten Steuerbeträge, zu entrichten. 
IV. Answerfung und Entrichtung der Einzel-Stenerbeträge, Erlasse. 
§ 74. 
Alsbald nach der Eröffnung der Stenerrolle, bezüglich der Zugangs= und 
Nachtragslisten hat das Rechnungsamt die Einzel-Steuerbeträge mit dem für 
die Finanzperiode gesetzlich ausgeschriebenen Steuerbetrage (§ 10) auszuwerfen 
und für Fertigstellung der Stenerrolle, bezüglich der Ab= und Zugangslisten 
und der Nachtragslisten Sorge zu tragen. 
8 75. 
Die ausgeworfenen Einzel-Stenerbeträge gelten am 1. Januar eines 
Jahres für das erste Halbjahr, und am 1. Juli für das zweite Halbjahr für 
angefallen und geschuldet, und sind in Quartals-Terminen zu entrichten. 
§ 76. 
Personen, welche sich im Laufe eines Halbjahres nach einem andern Orte 
des Großherzogthums wenden, bleiben für das laufende Halbjahr am Orte 
ihres bisherigen Aufenthalts stenerpflichtig. Die Stenerbeträge derjenigen 
Personen, welche sich im Laufe eines Halbjahres außerhalb des Großherzog=
	        
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