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der Steuer durch dieselbe nicht herbeigeführt worden ist, ist die Strafe nur
für dasjenige Halbjahr zu erlegen, für welches die Hinterziehung versucht
worden ist.
§ 81.
Wenn die gänzlich versäumte oder zu niedrig erfolgte Anmeldung mit
den zur Nachsteuerberechnung erforderlichen Angaben von dem Anmeldungs-
pflichtigen selbst nachgeholt oder berichtigt wird, oder eine unrichtige Schuld-
zinsanmeldung von dem betreffenden Stenerpflichtigen selbst berichtigt wird,
ehe eine Anzeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, tritt
die Strafe der Steuerhinterziehung nicht ein, und ist nur die hinterzogene
Steuer nachzuzahlen.
§ 82.
Wenn eine Steuerhinterziehung (§§ 79 und 80) erst nach dem Tode eines
Steuerpflichtigen zur Untersuchung oder Entscheidung kommt, so ist die von
demselben verwirkte Strafe gegen dessen Erben zu erkennen und nebst der
vorenthaltenen Steuer von denselben zu erlegen. In solchem Falle ist jedoch
die Strafe nicht über die letztverflossenen vier Jahre vor dem Ableben des
betreffenden Steuerpflichtigen hinaus zu berechnen.
Wenn der Zeitpunkt nicht zu ermitteln ist, von welchem an der Erblasser
ein unangemeldet gebliebenes Zins= oder Renteneinkommen bezogen hat, so
wird bis zum erbrachten Beweise des Gegentheils angenommen, daß er das
zur Zeit seines Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr vor
seinem Tode anzumelden gehabt hätte.
8 83.
Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark kann belegt werden:
1. wer der nach § 39 Abs. 1 und 2 an ihn ergangenen Aufforderung
innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht nachkommt;
2. wer bei den zum Zwecke der Feststellung seiner Abschätzungssumme ab-
gegebenen Auskunftsertheilungen (§ 39 Abs. 1) oder bei den nach § 39
Abs. 2 abzugebenden Erklärungen, ferner bei der abgegebenen Erklärung
seines Einkommens (§ 40), oder bei der Einwendung einer Berufung,
oder bei der Verhandlung hierüber (§§ 63, 66, 67) in wesentlichen
Punkten wissentlich unwahre thatsächliche Angaben macht;