Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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und ergiebt sich hieraus die Höhe des Schuldantheils am 1. Juli 1900 — ohne die Abschlags- 
zahlung — mit 
89 A 23,75 
Die Abschlagszahlung vom 1. Dezember 1887 trägt ihrerseits in Folge der Bestimmung 
im letzten Satze des § 6 des Gesetzes vom 27. März 1883 Zinsen erst vom 2. Jannar 1888 
ab, mithin bis zum 1. Juli 1900 auf 12 Jahre 6 Monate oder auf 50 Vierteljahrstermine. 
Nach der Tabelle Ea sind aus 10 :X in 50 Vierteljahrsterminen (13. Jahr 3. Termin) 
mit Zinsen und Zinseszinsen zu 4,4% 
17 4 28,05 3J. 
mithin aus 204## 2 
34 A. 56, 10 . 
geworden. Diesen Betrag von dem Schuldantheile am 1. Juli 1900 abgezogen — 
89 M# 23,75 J weniger 
34 „ 56,10 „ " 
ergiebt die Summe von 54 .M 67,65 4. 
als Betrag des unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung am 1. Juli 1900 noch ver- 
bleibenden Schuldantheils. « 
Beispiel b. 
Es soll berechnet werden, welche Wirkung die beiden in dem Falle Nr. 3a des Beispiels 
zu Formular A — Anlage IlI. — geleisteten Abschlagszahlungen von 10 A am 10. Mai 1889 
und von 20 J4 am 15. Oktober 1892 bis zum 15. August 1897 auf den Schuldantheil von 
71 K 12 4 ausgeübt haben. 
In der Annahme, daß die am 1. Juli 1897 fällig gewordene Rente vor dem 
15. August 1897 bezahlt worden ist, ist behufs Berechnung des Schuldantheils an diesem Tage 
— ahne Berücksichtigung der Abschlagszahlungen — aus der Tabelle Da die Verhältnißzahl 
vom 4. Termin des 14. Jahres zu entnehmen, also 
46,666 „K 1,0668 (Betrag der einvierteljährigen Rente) 
— 49 78,33 K. 
Die Abschlagszahlung vom 10. Mai 1889 mit 10 ∆x# ist vom 1. Juli 1889 bis zum 
1. Juli 1897 (die Zeit vom 1. Juli 1897 bis zum 15. Angust 1897 bleibt außer Berechnung), 
also in 8 Jahren (9. Jahr 1. Termin) nach der Tabelle Ka auf 
14./ 109, 17 4, 
die Abschlagszahlung vom 15. Oktober 1892 mit 70 .X in der Zeit vom 2. Januar 1893 bis 
zum 1. Juli 1897, also in 4 Jahren 6 Monaten (5. Jahr, 3. Termin) auf 
2 X 12 A 17,65 4 — 24 4 35,30 J, 
beide zusammen mithin auf 38 KK 5447 J., angewachsen, so daß sich der nach Abzug der Ab- 
schlagszahlungen noch verbleibende Schuldantheil am 15. August 1897 auf 
selt 49 A 78,33 4 — 38 M. 54, 17 10 23,86 4 
ellt. 
3. Alsbald nach Leistung einer Abschlagszahlung ist jedoch auch — vgl. 8§ 10 letzter 
Absatz der Ausführungsverordnung — das Hauptregister durch anderweite Feststellung und
	        
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