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und ergiebt sich hieraus die Höhe des Schuldantheils am 1. Juli 1900 — ohne die Abschlags-
zahlung — mit
89 A 23,75
Die Abschlagszahlung vom 1. Dezember 1887 trägt ihrerseits in Folge der Bestimmung
im letzten Satze des § 6 des Gesetzes vom 27. März 1883 Zinsen erst vom 2. Jannar 1888
ab, mithin bis zum 1. Juli 1900 auf 12 Jahre 6 Monate oder auf 50 Vierteljahrstermine.
Nach der Tabelle Ea sind aus 10 :X in 50 Vierteljahrsterminen (13. Jahr 3. Termin)
mit Zinsen und Zinseszinsen zu 4,4%
17 4 28,05 3J.
mithin aus 204## 2
34 A. 56, 10 .
geworden. Diesen Betrag von dem Schuldantheile am 1. Juli 1900 abgezogen —
89 M# 23,75 J weniger
34 „ 56,10 „ "
ergiebt die Summe von 54 .M 67,65 4.
als Betrag des unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung am 1. Juli 1900 noch ver-
bleibenden Schuldantheils. «
Beispiel b.
Es soll berechnet werden, welche Wirkung die beiden in dem Falle Nr. 3a des Beispiels
zu Formular A — Anlage IlI. — geleisteten Abschlagszahlungen von 10 A am 10. Mai 1889
und von 20 J4 am 15. Oktober 1892 bis zum 15. August 1897 auf den Schuldantheil von
71 K 12 4 ausgeübt haben.
In der Annahme, daß die am 1. Juli 1897 fällig gewordene Rente vor dem
15. August 1897 bezahlt worden ist, ist behufs Berechnung des Schuldantheils an diesem Tage
— ahne Berücksichtigung der Abschlagszahlungen — aus der Tabelle Da die Verhältnißzahl
vom 4. Termin des 14. Jahres zu entnehmen, also
46,666 „K 1,0668 (Betrag der einvierteljährigen Rente)
— 49 78,33 K.
Die Abschlagszahlung vom 10. Mai 1889 mit 10 ∆x# ist vom 1. Juli 1889 bis zum
1. Juli 1897 (die Zeit vom 1. Juli 1897 bis zum 15. Angust 1897 bleibt außer Berechnung),
also in 8 Jahren (9. Jahr 1. Termin) nach der Tabelle Ka auf
14./ 109, 17 4,
die Abschlagszahlung vom 15. Oktober 1892 mit 70 .X in der Zeit vom 2. Januar 1893 bis
zum 1. Juli 1897, also in 4 Jahren 6 Monaten (5. Jahr, 3. Termin) auf
2 X 12 A 17,65 4 — 24 4 35,30 J,
beide zusammen mithin auf 38 KK 5447 J., angewachsen, so daß sich der nach Abzug der Ab-
schlagszahlungen noch verbleibende Schuldantheil am 15. August 1897 auf
selt 49 A 78,33 4 — 38 M. 54, 17 10 23,86 4
ellt.
3. Alsbald nach Leistung einer Abschlagszahlung ist jedoch auch — vgl. 8§ 10 letzter
Absatz der Ausführungsverordnung — das Hauptregister durch anderweite Feststellung und