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sind nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als diese Mängel auf die Richtigkeit
der Anmeldung überhaupt, oder auf die Höhe der einzelnen Schuldzinsbeträge
von Einfluß sind. Die nur in einzelnen Theilen unberücksichtigt zu lassenden
Schuldzinsverzeichnisse sind dem Steuerpflichtigen nicht zurückzugeben; derselbe
ist aber vom Rechnungsamte darüber zu bescheiden, in wie weit und aus welchem
Grunde die Anmeldung als zur Berücksichtigung nicht geeignet befunden worden ist.
§ 11.
Ueber Anträge auf Abzug von Schuldzinsen entscheidet erstinstanzlich das
Rechnungsamt und auf rechtzeitig (innerhalb vierwöchentlicher ausschließender
Frist von der Eröffnung der Steuerrolle an) erfolgte Berufung wegen Nicht-
berücksichtigung von Anträgen auf Abzug von Schuldzinsen bei Feststellung des
steuerpflichtigen Gesammteinkommens die Berufungs-Kommission.
Gegen die Entscheidung der Berufungs-Kommission ist in den in § 68
des Gesetzes gedachten Fällen Beschwerde an das Staatsministerium statthaft.
()Von dem zur ersten Abtheilung der Stenerrolle anzumeldenden Einkommen.
§ 12.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung von Diensteinkommen, Warte-
geldern und Pensionen macht es keinen Unterschied, ob diese Bezüge, soweit
solche im Großherzogthum steuerpflichtig sind, aus Großherzoglichen Hofkassen
oder aus Hofkassen eines anderen Staates, ingleichen ob dieselben aus den
Kassen von Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften des Großherzogthums oder eines anderen Staates gewährt werden.
§ 13.
Zum anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehören auch, soweit nicht
§ 22 des Gesetzes Anwendung zu finden hat, persönliche Zulagen, ständige Ver-
gütungen, Wohnungsgeldzuschüsse, Gebühren, Nebennutzungen, Accidenzien, Tau-
tiemen und Provisionen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung dieser
Bezüge ist ein Unterschied nicht zu machen, ob der Bezugsberechtigte definitiv
angestellt, oder nur provisorisch und auf Widerruf angenommen, und ob das
Diensteinkommen bestallungsmäßig gewährleistet ist oder nicht.