Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

200 
sind nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, als diese Mängel auf die Richtigkeit 
der Anmeldung überhaupt, oder auf die Höhe der einzelnen Schuldzinsbeträge 
von Einfluß sind. Die nur in einzelnen Theilen unberücksichtigt zu lassenden 
Schuldzinsverzeichnisse sind dem Steuerpflichtigen nicht zurückzugeben; derselbe 
ist aber vom Rechnungsamte darüber zu bescheiden, in wie weit und aus welchem 
Grunde die Anmeldung als zur Berücksichtigung nicht geeignet befunden worden ist. 
§ 11. 
Ueber Anträge auf Abzug von Schuldzinsen entscheidet erstinstanzlich das 
Rechnungsamt und auf rechtzeitig (innerhalb vierwöchentlicher ausschließender 
Frist von der Eröffnung der Steuerrolle an) erfolgte Berufung wegen Nicht- 
berücksichtigung von Anträgen auf Abzug von Schuldzinsen bei Feststellung des 
steuerpflichtigen Gesammteinkommens die Berufungs-Kommission. 
Gegen die Entscheidung der Berufungs-Kommission ist in den in § 68 
des Gesetzes gedachten Fällen Beschwerde an das Staatsministerium statthaft. 
()Von dem zur ersten Abtheilung der Stenerrolle anzumeldenden Einkommen. 
§ 12. 
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung von Diensteinkommen, Warte- 
geldern und Pensionen macht es keinen Unterschied, ob diese Bezüge, soweit 
solche im Großherzogthum steuerpflichtig sind, aus Großherzoglichen Hofkassen 
oder aus Hofkassen eines anderen Staates, ingleichen ob dieselben aus den 
Kassen von Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften des Großherzogthums oder eines anderen Staates gewährt werden. 
§ 13. 
Zum anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehören auch, soweit nicht 
§ 22 des Gesetzes Anwendung zu finden hat, persönliche Zulagen, ständige Ver- 
gütungen, Wohnungsgeldzuschüsse, Gebühren, Nebennutzungen, Accidenzien, Tau- 
tiemen und Provisionen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung dieser 
Bezüge ist ein Unterschied nicht zu machen, ob der Bezugsberechtigte definitiv 
angestellt, oder nur provisorisch und auf Widerruf angenommen, und ob das 
Diensteinkommen bestallungsmäßig gewährleistet ist oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.