Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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dreijährigen  Durchschnitte  anzumelden  sind  (§  21  des  Gesetzes),  z.  B.  Rechnungs-,
  Feststellungs-,  Archiv-,  Kataster-,  Kollektur-,  Zähl-,  Erinnerungs-,  Pfändungs-,
  Feldgeschworenen=  und  dergleichen  Gebühren  sind,  dafern  sich  deren
Durchschnitt  im  Laufe  einer  Finanz-Periode  verändert  hat,  beim  Beginne  der
neuen  Finanz-Periode  anderweit  zu  berechnen  und  neu  anzumelden.  Dasselbe
gilt  von  Remunerationen  und  Tantiemen  aus  den  Kassen  von  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  u.  s.  w.,  deren  Betrag  von  wechselnden  Umständen
abhängt.
§  17.

Soweit  Dienstbezüge  zugleich  als  Entschädigung  für  übernommenen  Büreauund
  sonstigen  Aufwand  im  Dienste  anzusehen  sind  (§  22  des  Gesetzes),  wie
z.  B.  Gebühren  für  auswärtige  Geschäfte,  bei  welchen  keine  Reise=  und  Zehrungskosten
  berechnet  werden,  oder  für  Gelderhebungen,  wegen  der  dabei  vorkommenden
Verluste,  bleibt  es  dem  Staatsministerium  vorbehalten,  einen  entsprechenden
Theil  des  anzumeldenden  Betrags  solcher  Bezüge  bei  Berechnung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  in  Abzug  bringen  zu  lassen.

Jusbesondere  ist  gestattet:

1.  daß  Impfärzte  für  Impfungen  anßerhalb  des  Wohnortes  und  Armenärzte
  für  Dienstleistungen  außerhalb  ihres  Wohnortes  nur  drei  Viertheile
ihrer  betreffenden  Vergütungen  anmelden,

2.  daß  Forstbeamte  ihre  Bezüge  für  Beaufsichtigung  von  Gemeinde-,  Kirchen-2c.
Waldungen  nur  mit  dem  hälftigen  Betrage  anmelden,

3.  daß  nicht  veranschlagte  Sportel=  und  sonstige  Kollektur-Gebühren  nur
mit  drei  Viertheilen  des  durchschnittlichen  Ertrags  angemeldet  werden,
wogegen  Kontrole-Gebühren  unverkürzt  anzumelden  sind.

4.  daß  die  Sportel-Erhebungsgebühr  der  Diener  nur  mit  dem  hälftigen
Betrage  angemeldet  wird.  Eisenbahnfahr  beamte  als:  Locomotivführer,
Feuermänner,  Schaffner,  Packmeister  u.  s.  w.  haben  ihr  Diensteinkommen
mit  Ausschluß  der  Kilometergelder,  da  diese  als  Entschädigung  für
Reise=  und  Zehrungskosten  gewährt  werden,  mit  dem  vollen  Betrage  anzumelden.


8  18.

Zu  den  bei  der  Anmeldung  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringenden  Dienst.
bezügen  (§  22  des  Gesetzes)  gehören  auch: