202
dreijährigen Durchschnitte anzumelden sind (§ 21 des Gesetzes), z. B. Rechnungs-,
Feststellungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfändungs-,
Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren sind, dafern sich deren
Durchschnitt im Laufe einer Finanz-Periode verändert hat, beim Beginne der
neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu anzumelden. Dasselbe
gilt von Remunerationen und Tantiemen aus den Kassen von Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
u. s. w., deren Betrag von wechselnden Umständen
abhängt.
§ 17.
Soweit Dienstbezüge zugleich als Entschädigung für übernommenen Büreauund
sonstigen Aufwand im Dienste anzusehen sind (§ 22 des Gesetzes), wie
z. B. Gebühren für auswärtige Geschäfte, bei welchen keine Reise= und Zehrungskosten
berechnet werden, oder für Gelderhebungen, wegen der dabei vorkommenden
Verluste, bleibt es dem Staatsministerium vorbehalten, einen entsprechenden
Theil des anzumeldenden Betrags solcher Bezüge bei Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens in Abzug bringen zu lassen.
Jusbesondere ist gestattet:
1. daß Impfärzte für Impfungen anßerhalb des Wohnortes und Armenärzte
für Dienstleistungen außerhalb ihres Wohnortes nur drei Viertheile
ihrer betreffenden Vergütungen anmelden,
2. daß Forstbeamte ihre Bezüge für Beaufsichtigung von Gemeinde-, Kirchen-2c.
Waldungen nur mit dem hälftigen Betrage anmelden,
3. daß nicht veranschlagte Sportel= und sonstige Kollektur-Gebühren nur
mit drei Viertheilen des durchschnittlichen Ertrags angemeldet werden,
wogegen Kontrole-Gebühren unverkürzt anzumelden sind.
4. daß die Sportel-Erhebungsgebühr der Diener nur mit dem hälftigen
Betrage angemeldet wird. Eisenbahnfahr beamte als: Locomotivführer,
Feuermänner, Schaffner, Packmeister u. s. w. haben ihr Diensteinkommen
mit Ausschluß der Kilometergelder, da diese als Entschädigung für
Reise= und Zehrungskosten gewährt werden, mit dem vollen Betrage anzumelden.
8 18.
Zu den bei der Anmeldung nicht mit in Ansatz zu bringenden Dienst.
bezügen (§ 22 des Gesetzes) gehören auch: