Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Eingangs und später bei Vornahme der Einschätzung die fortlanfende Nummer, 
unter welcher der Steuerpflichtige zur Stenerrolle verzeichnet ist, zu bemerken 
und sind diese Nachweisungen und Erklärungen sodann nach den angegebenen 
beiden Kategorien (Lohn= 2c. Nachweisungen — § 39 Ziffer 1 — und Einkommen- 
erklärungen — § 39 Ziffer 2 —) zu sondern, je mit fortlaufenden Nummern 
zu versehen, gesondert zusammenzuheften und vom Gemeindevorstande bei Auf- 
stellung der Schätzungsverzeichnisse ingleichen von den Schätzungs-Kommissionen 
bei Vornahme der Einschätzungen gehörig zu bennutzen, nach Beendigung der 
Schätzungsarbeiten aber zugleich mit den Steuerrollenentwürfen an das Rech- 
nungsamt zur Bennutzung bei den von demselben vorzunehmenden Prüfungen 
Kabzugeben. 
§ 45. 
Das nach § 38 des Gesetzes von dem Gemeindevorstande über sämmt- 
liche steuerpflichtige Personen eines Gemeindebezirks aufzustellende Verzeichniß 
ist der Schätzungs-Kommission spätestens bis zum 8. Januar jeden Jahres, das 
Verzeichniß über die Zugänge für das zweite Halbjahr spätestens bis zum 
8. Juli jeden Jahres einzuhändigen. 
Die Rechnungsämter haben die Einhaltung dieser Fristen zu überwachen 
und sich, wenn es ihnen nöthig erscheint, hierüber von den Gemeindevorständen 
Anzeige erstatten zu lassen. 
Gemeindevorstände, welche sich bei Aufstellung und Einhändigung dieser 
Verzeichnisse an die Schätzungs-Kommissionen säumig zeigen, verfallen in eine 
vom Rechnungsamte zu verhängende Ordnungsstrafe von 5 bis 20 Mark. 
§ 46. 
Zu den beim Jahresbeginne aufzustellenden Verzeichnissen, welche die 
Grundlage für die Stenerrollen zu bilden haben, sind bestimmte, von den Ge- 
meindevorständen zeitig bei den Rechnungsämtern einzuholende Formulare (siehe 
Beilage I.) zu verwenden. 
Sind mehrere Orte zu einem Einschätzungsbezirke vereinigt, so wird das 
Verzeichniß der Steuerpflichtigen für jeden Ort von dem Gemeindevorstande 
desselben gesondert aufgestellt. 
Die Spalten 1, 2, 4 bis 11 dieses Verzeichnisses sind von den Gemeinde- 
vorständen, die Spalte 12 zum Theil von den Gemeindevorständen, zum Theil 
von den Schätzungs-Kommissionen, die Spalten 14 und 15 von den Schätzungs- 
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