Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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5. Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Gewinn- 
antheilen macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Großherzog= 
thume oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder 
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen 
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt 
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf 
einem andern Rechtsgeschäfte bernht. 
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen Kauf- 
geldern, Ablösungs-Kapitalen, Kantionen, die Zinsen und Ge- 
winnantheile von Aktien, an Kommanditgesellschaften, von Loosen zu 
Lotterieauleihen labgesehen von den Ausnahmen unter l., 9.) anzumelden. 
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei 
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen 
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zu- 
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt 
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Verstenerung an- 
zumelden. 
6. Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß 
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien 
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß 
es künftig nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten 
und Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Nennwerthe der Kapitale 
anzumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
Bei Aktien und andern Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich- 
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene 
Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der plan- 
mäßige Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei der Aus- 
loosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rück- 
sicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu verzeichnen. Es 
genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher mit vier 
Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
7. Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und letz- 
tere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung aus- 
drücklich und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmeldung 
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