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2. Die von den Konsulaten zu liquidirenden Gebühren sind von der
ersuchenden Justizbehörde zu berichtigen, insoweit sie nicht wegen Dürftigkeit
der Betheiligten (§ 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1872) außer Ansatz zu lassen,
beziehentlich auf Reichsfonds zu übernehmen sind. Wenn eine ersatzpflichtige
Partei nicht vorhanden ist, so sind die Gebühren alsbald zu berichtigen und
definitiv auf Justizfonds zu übernehmen. Andernfalls sind dieselben zwar
regelmäßig erst dann abzuführen, wenn sie von der ersatzpflichtigen Partei ein-
gezogen worden sind. Hat dies jedoch aus anderen Gründen, als wegen Ar-
muth der Partei, nicht stattfinden können, so sind die Gebühren gleichwohl den
Konsulaten zu berichtigen und auf Justizfonds zu übernehmen.
Zur Vermeidung von Weiterungen haben die ersuchenden Behörden be-
reits bei Erlaß der Ersuchungsschreiben von der ersatzpflichtigen Partei einen
angemessenen Kostenvorschuß zu erfordern, aus welchem demnächst dem er-
suchten Konsulate mit den baaren Auslagen auch die Gebühren sofort berichtigt
werden können, oder aber eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der ersatz-
pflichtigen Partei dem ersuchten Konsulate mitzutheilen bezw. zu bescheinigen,
damit gemäß § 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1872 die Gebühren von vorn-
herein außer Ansatz bleiben.
Zugleich werden die Justizbehörden darauf aufmerksam gemacht, daß auf
den Ansatz von Kosten für die Erledigung von Ersuchen der Justizbehörden
an die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln in Angelegenheiten der strei-
tigen Gerichtsbarkeit das Gesetz vom 1. Juli 1872 nach den §§ 13 und
44 des Gesetzes über die Kousulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-
gesetz-Blatt Seite 197) keine Anwendung mehr findet.
Weimar, den 16. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei. *