Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von 
der Post-- bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im 
Postgebäude mit befindet; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Tele- 
gramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem öffent- 
lichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
c) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Tele- 
gramms von der letten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls 
die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver- 
sehenen Postorte gerichtet ist; 
4) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eil- 
bestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bz. für die Bestellung von der 
letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§ 21). 
Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt 
es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter c und d ebenfalls vorausbezahlen oder 
deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs- 
Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder Landbestell= 
bezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen 
Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen 
Ueberweisungs-Telegramms. 
VII Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind 
ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegra- 
phischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen, oder am Bestim- 
mungsorte auszuzahlen. 
8. Im § 19, Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, treten 
folgende Aenderungen ein: 
1. Der 1. Satz im Absatz XV erhält die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechsel- 
protestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk, Sofort zum Protest“ auf der Rück- 
seite des Postauftragsformulares, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. 
2. Der Absatz XVIII hat künftig zu lauten: 
XVIII Formulare zu Postausträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung her- 
gestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die 
Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch 
Druck bewirken zu lassen.
	        
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