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Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:
a) eine Gebühr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von
der Post-- bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im
Postgebäude mit befindet;
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Tele-
gramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeorte eine dem öffent-
lichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist;
c) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs-Tele-
gramms von der letten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls
die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht ver-
sehenen Postorte gerichtet ist;
4) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, das Eil-
bestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bz. für die Bestellung von der
letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers (§ 21).
Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt
es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter c und d ebenfalls vorausbezahlen oder
deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-
Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder Landbestell=
bezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen
Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen
Ueberweisungs-Telegramms.
VII Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind
ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegra-
phischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen, oder am Bestim-
mungsorte auszuzahlen.
8. Im § 19, Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, treten
folgende Aenderungen ein:
1. Der 1. Satz im Absatz XV erhält die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechsel-
protestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk, Sofort zum Protest“ auf der Rück-
seite des Postauftragsformulares, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen
Person bedarf.
2. Der Absatz XVIII hat künftig zu lauten:
XVIII Formulare zu Postausträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung her-
gestellte Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die
Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch
Druck bewirken zu lassen.