Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Postauft 
zu B 
postsendn 
räge 
er- 
ngen. 
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9. Im § 20, Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, ist im 
Absatz lI zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz einzuschalten: 
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postauf- 
trägen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post 
bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
19. Zwischen § 20 und 21 tritt folgender neue § 20 a. hinzu: 
8 20a. 
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeit- 
schriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen 
§ 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung 
der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu ent- 
richtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden 
Rechnung beigefügt werden. 
II Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag zur Bücher- 
postsendung Nr.. . (Geschäftsnummer) naa . ... (Name der Postanstalt, in deren 
Bezirk der Empfänger wohnt)e. 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung 
ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (8§ 19), 
sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§ 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs 
sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular müssen neben der 
Ueberschrift „Postauftrag“ die Worte #zur Bücherpostsendung zugesetzt und dahinter die Ge- 
schäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei 
diesen Postaufträgen nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der 
Vermerk „Ohne Frists oder solgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: »Die 
Anlagen dieses Postaustrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages 
empfangen 4 
III Ueber Bücherpostsendungen mit Postanftrag wird ein Einlieferungsschein nicht 
ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr 
(5 15) ausdrücklich verlangt hat. 
IV Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsen- 
dungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung 
von Geldbeträgen (8 19). 
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender 
kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung einge- 
schrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag 
den Vermerk „Ohne Friste trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. 
In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postaustrags ent- 
weder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben
	        
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