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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 9. Mai 1883.
Inhalt: Verordnung, betressend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 wegen Bezeichnung des
Raumgehaltes der Schaukgefäße, Seite 59. — Ministerial-Bekannimachung, die Neuwahl der Mitglieder
der Bezirksausschüsse betreffend, Seite 62.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(461 I. Zur Ausführung des mit dem 1. Januar 1884 in Kraft tretenden,
nachstehend nochmals besonders abgedruckten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881,
betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, sowie, um den
Gast= und Schankwirthen die Möglichkeit zu gewähren, bei Neuanschaffung von
Schankgefäßen alsbald auf die Vorschriften des genannten Reichsgesetzes Be-
dacht zu nehmen, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des
Großherzogs Folgendes verordnet:
1.
Bei der Bezeichnung der Schankgefäße mit einem äußeren Kennzeichen
ihres Sollinhaltes können schon von jetzt ab die Vorschriften in den 8§ 1—3
des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 neben den Bestimmungen in den 88 1
und 2 der Verordnung vom 25. April 1871 (Regierungs-Blatt Seite 109)
in Anwendung gebracht werden.
Die im zweiten Absatz des § 2 des Reichsgesetzes hinsichtlich solcher
Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit
verabreicht wird, nachgelassene Feststellung des Maximalabstandes des Füll—
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