Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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strichs vom oberen Rande über die im ersten Absatz des § 2 bezeichneten 
Grenzen hinaus steht dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, zu. 
3. 
Die Befolgung der in dem Reichsgesetz enthaltenen Vorschriften ist durch 
die Polizeibehörden zu kontroliren. 
Bei den zu diesem Zwecke in den Schanklokalen von Zeit zu Zeit vor— 
zunehmenden Visitationen sind von den daselbst vorhandenen Schankgefäßen 
beliebige Stücke herauszugreifen und mittelst der nach § 4 des Gesetzes von 
den Gast= und Schankwirthen bereit zu haltenden gehörig gestempelten Flüssig- 
keitsmaße der Prüfung zu unterziehen. 
Eine Mitwirkung der Aichungsbehörden als solcher bei diesen Visitationen 
ist ausgeschlossen. 
Weimar, den 25. April 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(Nr. 1142.) Gesetz, betressend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs- 
tags, was folgt: 
81. 
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung von Wein, Obst- 
wein, Most oder Bier in Gast= und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der 
Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich 
(Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß 
versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder 
ein halbes Liter beträgt. 
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung 
äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. 
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße 
entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch
	        
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