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sagt, für dritte Personen Eingaben an öffentliche Behörden, z. B. Anträge
auf Erlaß von Zahlungsbefehlen 2c., sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich,
selbst anzufertigen oder durch die auf ihren Expeditionen beschäftigten Schreiber
oder sonstigen Gehilfen anfertigen zu lassen, oder auch nur die Anfertigung
solcher Eingaben durch Personen zu gestatten, welche in ihrem Dienste und
auf ihren Expeditionen beschäftigt werden. Eine Ausnahme von diesem Ver-
bote findet nur statt hinsichtlich solcher Eingaben an öffentliche Behörden,
welche im Auftrage naher Angehöriger, für welche die Gerichtsvollzieher als
Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor Gericht auftreten dürfen, angefertigt
werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sollen im Disziplinarwege
unnachsichtlich geahndet werden.
Weimar, den 9. Mai 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(52) IV. Daß von der Direktion des „Nordstern“, Lebens-Versicherungs-
Aktien-Gesellschaft, und des „Nordstern“", Arbeiter-Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft zu Berlin, an Stelle des Kaufmanns R. Starke in Jena, bis-
herigen Haupt-Agenten derselben, der Kaufmann Gustav Schmidt daselbst
zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 7. und 9. März 1881
(Regierungs-Blatt Seite 35 und 37) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, den 17. Mai 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.