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Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Mini—
sterial-Bekanntmachung vom 16. Dezember 1880 (Regierungs-Blatt Seite 293)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 5. Juni 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(55) III. Daß von der Direktion der Sächsischen Vieh-Versicherungsbank zu
Dresden an Stelle des Richard Böttcher zu Weimar, bisherigen Haupt-Agenten
derselben, der Rentier F. W. Franke daselbst zum Haupt-Agenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 4. Dezember 1882 (Regierungs-Blatt Seite 231)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 6. Juni 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(56)] IV. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 8. Mai d. J. — Seite 65 des Regierungs-Blatts —
wird hierdurch weiter darauf aufmerksam gemacht, daß die in Nr. 18 des
Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentlichte Zusammenstellung der
wesentlichsten Bestimmungen der Gerichtsverfassung und des Civilprozeßverfahrens
in Rußland durch weitere in Nr. 24 des Centralblatts Seite 181 abgedruckte
Bemerkungen insbesondere im Betreff des Proveßverfahrens im Großfürstenthum
Finland und in den Russischen Ostseeprovinzen eine Ergänzung erfahren hat.
Weimar, den 18. Juni 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
Dr. E. Brüger.