Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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rung derselben an die betreffenden Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der 
Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 21. Juni 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
159) Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1491 die Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unter- 
beamten der Reichs-, Post= und Telegraphen-Verwaltung und der 
Reichsdruckerei, vom 18. April 1883; unter 
„ 1492 die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn, betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze 
wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis, vom 
30. September 1882; unter 
„ 1493 den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, 
vom 6. Jannar 1883; unter 
„ 1494 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, 
vom 6. Januar 1883; unter 
„ 1495 die Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die 
Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden, vom 28. Mai 
1883; unter 
„ 16 das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. 
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.
	        
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