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Zugleich ist die Art und der Zweck der Benutzung der Lokomobile näher
zu bezeichnen.
15.
Die Lokomobile muß während des Betriebs von Gebäuden mit harter
Dachung wenigstens 4 Meter, von Gebäuden mit anderer Dachung und von
größeren Mengen leicht feuerfangender Gegenstände, desgleichen von öffentlichen
Straßen und Ortsverbindungswegen wenigstens 15 Meter, von Nadelholzungen
mindestens 30 Meter entfernt gehalten werden.
Auf 4 Meter im Umkreis vom Standorte der Lokomobile dürfen leicht
feuerfangende Gegenstände sich nicht befinden.
8 16.
Für den Betrieb von Lokomobilen auf freiem Felde, d. h. in einer Ent—
fernung von wenigstens 30 Meter von Gebäuden, genügt es, bei der An-
meldung (§ 14) einen ganzen Gemeindebezirk oder einen Theil eines solchen
als Betriebsstätte zu bezeichnen. Innerhalb dieser Betriebsstätte muß die
Lokomobile
a) von leicht brennbaren Gegenständen, von Getreideschobern und dergleichen,
mindestens 10 Meter,
b) von Nadelholzungen mindestens 30 Meter entfernt sein.
§ 17.
Mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse bleibt es der Orts-
polizeibehörde mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors vor-
behalten, Erleichterungen oder Verschärfungen in Bezug auf die in den 88 15
und 16 bestimmten Entfernungen eintreten zu lassen.
§ 18.
Bei jedem beweglichen Dampfkessel sind die erforderlichen Vorrichtungen
zur Vermeidung von Feuersgefahr anzubringen. Dazu gehören:
a) ein wirksamer patentirter Funkenlöscher (Funkendämpfer), welcher an
jeder nach Erlaß dieser Verordnung neu in Betrieb kommenden Loko-
mobile angebracht sein muß. Die Eigenthümer aller bei Erlaß dieser
Verordnung schon im Betriebe befindlichen Lokomobilen mit Funken-
fänger sind verpflichtet, neben denselben bis zum 1. Juni 1885
Funkenlöscher anbringen zu lassen;