Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Zugleich ist die Art und der Zweck der Benutzung der Lokomobile näher 
zu bezeichnen. 
15. 
Die Lokomobile muß während des Betriebs von Gebäuden mit harter 
Dachung wenigstens 4 Meter, von Gebäuden mit anderer Dachung und von 
größeren Mengen leicht feuerfangender Gegenstände, desgleichen von öffentlichen 
Straßen und Ortsverbindungswegen wenigstens 15 Meter, von Nadelholzungen 
mindestens 30 Meter entfernt gehalten werden. 
Auf 4 Meter im Umkreis vom Standorte der Lokomobile dürfen leicht 
feuerfangende Gegenstände sich nicht befinden. 
8 16. 
Für den Betrieb von Lokomobilen auf freiem Felde, d. h. in einer Ent— 
fernung von wenigstens 30 Meter von Gebäuden, genügt es, bei der An- 
meldung (§ 14) einen ganzen Gemeindebezirk oder einen Theil eines solchen 
als Betriebsstätte zu bezeichnen. Innerhalb dieser Betriebsstätte muß die 
Lokomobile 
a) von leicht brennbaren Gegenständen, von Getreideschobern und dergleichen, 
mindestens 10 Meter, 
b) von Nadelholzungen mindestens 30 Meter entfernt sein. 
§ 17. 
Mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse bleibt es der Orts- 
polizeibehörde mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors vor- 
behalten, Erleichterungen oder Verschärfungen in Bezug auf die in den 88 15 
und 16 bestimmten Entfernungen eintreten zu lassen. 
§ 18. 
Bei jedem beweglichen Dampfkessel sind die erforderlichen Vorrichtungen 
zur Vermeidung von Feuersgefahr anzubringen. Dazu gehören: 
a) ein wirksamer patentirter Funkenlöscher (Funkendämpfer), welcher an 
jeder nach Erlaß dieser Verordnung neu in Betrieb kommenden Loko- 
mobile angebracht sein muß. Die Eigenthümer aller bei Erlaß dieser 
Verordnung schon im Betriebe befindlichen Lokomobilen mit Funken- 
fänger sind verpflichtet, neben denselben bis zum 1. Juni 1885 
Funkenlöscher anbringen zu lassen;
	        
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