Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Ueber ihren Ausfall ist binnen zehn Tagen eine schriftliche Bescheinigung 
zu ertheilen. 
Ist die Anlage den Vorschriften entsprechend befunden, so wird die 
Erlaubniß zur Inbetriebsetzung der Anlage von dem Bezirksdirektor ertheilt 
(Inbetriebsetzungsattest), andern Falls bleibt die Inbetriebsetzung so lange 
ausgesetzt, bis die bei der Untersuchung gefundenen Mängel der Anlage besei- 
tigt sind. 
8 28. 
Bei Vornahme der Schlußrevision sind gleichzeitig die Manometer zu 
prüfen, und ist ferner die zulässige Belastung der Sicherheitsventile mit Hülfe 
des Kontrolmanometers nach Maßgabe der genehmigten Dampfspannung fest— 
zustellen, an dem Ventile zu markiren und in dem Genehmigungsdekrete zu 
vermerken. 
III. Periodische Revisionen der im Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen. 
(68 29—30.) 
8 29. 
Pflichten des Kesseliuhabers und seiner Lente. 
Die Besitzer von Dampfkesselanlagen oder die an ihrer Statt zur Lei- 
tung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartung von 
Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, 
daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder allgemein 
vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzt und Kessel, 
die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht in Betrieb erhalten werden. 
§ 30. 
Nothwendigkeit der Revision. 
Ein jeder im Betriebe befindliche Dampfkessel soll von Zeit zu Zeit einer 
technischen Untersuchung unterliegen. 
Die technische Untersuchung hat den Zweck, den Zustand der Kesselanlage 
überhaupt, deren Uebereinstimmung mit dem Inhalt des Genehmigungsdekrets 
und die bestimmungsmäßige Benutzung der bei der Genehmigung der Anlage 
oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen festzustellen. 
Dampfkessel, deren Besitzer Vereinen angehören, welche eine regelmäßige 
und sorgfältige Ueberwachung der Kessel vornehmen lassen, können mit Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, 
von der amtlichen Revision befreit werden. 
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